Rz. 781

Die Verpflichtung entfällt, wenn

die Bauleistung des Bauunternehmers beim Verwalter im Kalenderjahr 5.000 EUR (15.000 EUR, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorhanden sind) nicht übersteigt, § 48 Abs. 2 EStG,
der Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt,
das Grundstück nur vom Schuldner bewohnt ist oder
nicht mehr als zwei Wohnungen des Schuldners (auch verschiedene Objekte) vermietet sind.

Die vorgenannte Freistellungsbescheinigung muss mit Dienstsiegel und Sicherheitsnummer versehen sein.

 

Rz. 782

Liegen die oben genannten Voraussetzungen (siehe § 2 Rn 781) nicht vor, ist der Steuerabzug stets vorzunehmen, wenn der Zwangsverwalter an Stelle des Schuldners "Unternehmer" i.S.d. § 2 UStG ist. Dazu gehören auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.

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