Rz. 781
Die Verpflichtung entfällt, wenn
▪ | die Bauleistung des Bauunternehmers beim Verwalter im Kalenderjahr 5.000 EUR (15.000 EUR, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorhanden sind) nicht übersteigt, § 48 Abs. 2 EStG, |
▪ | der Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt, |
▪ | das Grundstück nur vom Schuldner bewohnt ist oder |
▪ | nicht mehr als zwei Wohnungen des Schuldners (auch verschiedene Objekte) vermietet sind. |
Die vorgenannte Freistellungsbescheinigung muss mit Dienstsiegel und Sicherheitsnummer versehen sein.
Rz. 782
Liegen die oben genannten Voraussetzungen (siehe § 2 Rn 781) nicht vor, ist der Steuerabzug stets vorzunehmen, wenn der Zwangsverwalter an Stelle des Schuldners "Unternehmer" i.S.d. § 2 UStG ist. Dazu gehören auch Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Landwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.
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