Keine Freistellungsbescheinigung notwendig bis 5.000 EUR Freigrenze

5.000 EUR

Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.[1]

15.000 EUR Freigrenze, wenn der Empfänger der Bauleistung ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erbringt

15.000 EUR

Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Empfänger der Bauleistung allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er Vermietungsumsätze ausführt, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei sind. Behandelt der Vermieter die steuerfreien Umsätze nach § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig (Option zur Umsatzsteuer), gilt die erhöhte Freigrenze nicht.

Erbringt der Leistungsempfänger aber neben steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG weitere, ggf. nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze, dann gilt insgesamt die Freigrenze von 5.000 EUR.

Nachträgliche Überschreitung der Freigrenze

Steuerabzug nachholen

Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben Leistungsempfänger im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Daher ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Freigrenzen nur zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr nicht mit weiteren Zahlungen für Bauleistungen an denselben Auftragnehmer zu rechnen ist. Geht der Leistungsempfänger zunächst davon aus, dass die Freigrenze nicht überschritten wird, und nimmt er bei Erfüllung der Gegenleistung den Steuerabzug nicht vor, so ist der unterlassene Steuerabzug nachzuholen, wenn es im Nachhinein zur Überschreitung der maßgeblichen Freigrenze im laufenden Kalenderjahr kommt. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es insoweit nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Abschlagszahlung

Abschlagszahlung

Ein Steuerpflichtiger lässt an einem vermieteten Mehrfamilienhaus das Dach neu eindecken. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Die Kosten der Dachreparatur werden insgesamt ca. 20.000 EUR betragen. Hiervon sind 10.000 EUR zunächst als Abschlagszahlung und der Rest nach Erteilung der Schlussrechnung noch im selben Kalenderjahr zu erbringen. Damit steht von vornherein fest, dass die Freigrenze von 15.000 EUR überschritten wird, sodass bereits von der Abschlagszahlung der Steuerabzug vorzunehmen ist.

Nachholung des Steuerabzugs

Ein Steuerpflichtiger lässt an seinem vermieteten Vierfamilienhaus das Dach reparieren. Der beauftragte Dachdecker legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Nach dem Kostenvoranschlag soll die Dachreparatur 14.500 EUR kosten. Vereinbarungsgemäß zahlt der Leistungsempfänger nach Baufortschritt eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 EUR. Durch Zusatzarbeiten verteuert sich der Auftrag, sodass in der Schlussrechnung noch 6.000 EUR in Rechnung gestellt werden, die der Leistungsempfänger noch im selben Jahr zahlt. Damit wurde die Freigrenze von 15.000 EUR überschritten, sodass die gesamte Gegenleistung (16.000 EUR) dem Steuerabzug unterliegt. Sofern bei der Leistung der Abschlagszahlung der Steuerabzug unterblieben ist, muss er nun bei Erfüllung der Restzahlung nachgeholt werden.

[1] BMF, Schreiben v. 19.7.2022, Rz. 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge