Rz. 278

Mehrere Grundstücke des gleichen Schuldners – und dazu zählen auch mehrere Eigentumswohnungen – sind grundsätzlich als getrennte Verwaltungen zu behandeln.[223] Dies bedeutet, dass Einnahmen und Ausgaben getrennt gehalten werden müssen. Im Übrigen wird das Gericht dann auch die Gerichtskosten (siehe § 1 Rn 240) jeweils getrennt erheben (was zu einer höheren Gebühr führt) nachdem es bereits die Kosten für die Anordnung (siehe § 1 Rn 95) für jede Einheit getrennt erhoben hat.

 

Rz. 279

Unter der Voraussetzung des gemäß § 146 ZVG anwendbaren § 18 ZVG kann das Gericht anordnen, dass mehrere Grundstücke in einem einheitlichen Verfahren zwangsverwaltet werden. Es soll dies aber nur geschehen, wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, welche durch einen einheitlichen Akt vom Verwalter in Besitz genommen werden können. Mehrere getrennte Eigentumswohnungen sollen deshalb auch dann nicht im verbundenen Verfahren verwaltet werden, wenn sie in der gleichen Wohneinheit liegen, da sie auch dann getrennt in Besitz zu nehmen sind.[224]

 

Rz. 280

Es wird angenommen, dass die Verbindung nach § 18 ZVG keiner ausdrücklichen Entscheidung bedarf, wenn das Gericht die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in einem einheitlichen Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss anordnet. Dies sollte deshalb aber auf den vorgenannten Sonderfall beschränkt bleiben. Zumindest sollte im Anordnungsbeschluss klargestellt werden, dass der Beschluss keine Verbindung nach § 18 ZVG bewirkt. Gegebenenfalls sollte der Verwalter aber auch in diesem Fall um gerichtliche Klarstellung ersuchen, ob eine solche Verbindung beabsichtigt war oder nicht. (zur Vergütung und zur Umsatzsteuer bei mehreren Einheiten siehe § 2 Rn 850, § 2 Rn 766).

[223] BGH RPfleger 2009, 163.

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