Rz. 2

Die Zwangsverwaltung kann sich insbesondere erstrecken auf:

Grundstücke, § 864 Abs. 1 ZPO;
Grundstücks-Bruchteile, die im Eigentum eines Miteigentümers stehen oder als solche durch eine Forderung belastet sind, § 864 Abs. 2 ZPO (siehe § 1 Rn 464 ff.);
grundstücksgleiche Rechte (§ 870 ZPO), also insbesondere Erbbaurechte (§ 11 ErbbauVO) (siehe § 1 Rn 473 ff.);
Sondereigentum nach § 1 WEG, das infolge der Verbindung mit dem Eigentum an einem Bruchteil des Grundstücks als "besondere Art des Bruchteilsmiteigentums" Eigentum i.S.d. § 864 Abs. 2 ZPO ist[1] (siehe § 1 Rn 483 ff.);
das Gebäudeeigentum aufgrund früherer Rechtsvorschriften, die in den neuen Bundesländern noch weiter gelten (siehe § 1 Rn 476 ff.).
 

Rz. 3

Nicht erstrecken kann sich die Zwangsverwaltung auf:

Anteile an einer Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die auch als solche nicht versteigert werden können;
Schiffe, Schiffsbauwerke (§ 870a Abs. 1 ZPO) und Luftfahrzeuge (§ 171a ZVG), obwohl diese Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können.

Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge können unter besonderen Voraussetzungen einem Treuhänder unterstellt werden (§§ 165 Abs. 2, 171c Abs. 3 ZVG). Für dessen Tätigkeit finden die Grundsätze der Zwangsverwaltung teilweise entsprechende Anwendung.[2] Auch Bergwerkseigentum, "unbewegliche Bergwerksanteile" und Salzabbaugerechtigkeiten können Gegenstand einer Zwangsverwaltung sein, wobei landesrechtliche Regelungen eine wichtige Rolle spielen.[3]

[1] Stöber, ZVG, Einl. 12.8 unter Bezugnahme auf das OLG Düsseldorf.
[2] So für die Vergütung des Treuhänders: LG Rostock Rpfleger 2001, 193.
[3] Dazu ausführlich Rellermeyer, Rpfleger 2008, 462.

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