Rz. 473

Es ergeben sich kaum nennenswerte Besonderheiten, daher genügt eine summarische Aufzählung:

Eine Zustimmung des Ausgebers zur Anordnung der Zwangsverwaltung ist nicht erforderlich, auch nicht für einen persönlichen Gläubiger.
Der Ausgeber ist Beteiligter i.S.d. § 9 ZVG (§ 24 ErbbauVO).
Der im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzins ist keine öffentliche Last, auch wenn der Ausgeber z.B. eine Gemeinde ist. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch auf laufende, wiederkehrende Leistungen. Somit ist der Erbbauzins keine Leistung, welche der Zwangsverwalter nach Kapitel J (siehe § 1 Rn 237 ff.) oder L (siehe § 1 Rn 294 ff.) zu befriedigen hätte; vielmehr handelt es sich um eine Forderung, welche (nur) für die "laufende" Leistung (siehe § 1 Rn 317) im Teilungsplan (ohne Anmeldung) in Rangklasse 4 an ihrer Grundbuch-Rangstelle zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für künftige Leistungen auf die Dauer des Verfahrens. Da der Erbbauzins meist jährlich nachträglich fällig wird, kann sich ein "Rückstand" als "laufend" in Höhe einer Jahresleistung ergeben. Noch ältere Raten wären aber "rückständig im Sinne des ZVG" und daher nicht zu berücksichtigen (außer bei Beitritt in Rangklasse 5).
 

Rz. 474

 

Beispiel

Der Erbbauzins ist jährlich nachträglich am 30.6. eines Jahres fällig und seit 30.6.2012 rückständig. Beschlagnahme am 25.7.2013. Laufend im Sinne des ZVG sind die am 30.6.2013 fällig gewordene Rate und alle späteren, während der Verwaltungszeit fällig werdenden Raten. Somit zahlt der Verwalter – sobald er für die entsprechende Rangstelle Geld hat – den Erbbauzins vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013 "sofort" und die späteren Raten am Fälligkeitstag. Die Rate vom 30.6.2012 (für 1.7.2011–30.6.2012) ist "Rückstand" und fällt nicht in die Rangklasse 4.

 

Rz. 475

Das OLG Düsseldorf[362] hatte den in der Praxis ungewöhnlichen Fall zu entscheiden, dass das "dienende" (also mit dem Erbbaurecht belastete) Grundstück unter Zwangsverwaltung stand, während das Erbbaurecht zwangsversteigert wurde, wobei die Erbauzins-Reallast erlosch.[363] Auch eine Erbbauzins-Reallast ist in der Zwangsverwaltung beschlagnahmt (§§ 148, 21 Abs. 2 letzte Alternative). Wegen § 95 ZVG erhält der Ausgeber in diesem Fall keine "Rente", sondern einen "Ersatzbetrag" als Surrogat für die erloschene Reallast. Zunächst einmal hat das OLG korrekt entschieden, dass deshalb die Zahlung an den Zwangsverwalter[364] zu erfolgen habe. Es musste sich hierbei keine Gedanken[365] darüber machen, wie dieser das Geld zu verwenden hat, denn seine Empfangsbefugnis beruht (nur) auf der Beschlagnahme des Grundstücks (!) und der hiervon abgeleiteten Verwaltungsbefugnis.

Erst dem Zwangsverwalter obliegt jetzt die Pflicht, zu entscheiden, ob er den gesamten Betrag sofort nach § 155 ZVG verteilen darf (wovon das OLG als selbstverständlich ausgegangen ist), obwohl in der Zwangsverwaltung nur "Nutzungen" und nicht "Substanz" verteilt wird. Dessen ungeachtet ist die sofortige Verteilung des Gesamtbetrages richtig, da dieser Betrag bereits "abgezinst" wurde und somit der Zeitvorteil des Gläubigers durch Verringerung des Betrages ausgeglichen ist.

[362] Rpfleger 2010, 616; IGZInfo 2010, 141.
[363] Siehe dazu Hock/Klein/Hilber/Deimann, Immobiliarvollstreckung, Rn 930 ff.
[364] Und nicht an den Eigentümer, wie der Rechtspfleger bedauerlicherweise angenommen hatte!
[365] Dass es als entscheidungserheblich ansah, dass der Betrag die Gläubigerforderung der Zwangsverwaltung auch nicht übersteige, ist durch das ZVG nicht gedeckt.

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