Rz. 389

Nachdem der Aufhebungsbeschluss das Verfahren beendet hat (siehe § 1 Rn 396), muss jetzt die Abwicklung erfolgen. Der Zwangsverwalter darf die Verwaltung erst einstellen, wenn ihm das Gericht die Aufhebung mitgeteilt hat (§ 12 Abs. 1 ZwVwV).

Nunmehr stellt er die Verwaltungshandlungen gegenüber Dritten ein und verständigt die Mieter über die Aufhebung der Verwaltung. Kann der Schuldner unaufschiebbare Maßnahmen, mit deren Unterlassung Gefahr verbunden ist, nicht unverzüglich selbst einleiten, muss der Zwangsverwalter dies noch tun. Insoweit findet § 672 BGB entsprechende Anwendung. Er überträgt dem Schuldner den Besitz zurück, bzw. – bei unmittelbarem Besitz – fordert er diesen auf, den Besitz zu ergreifen.

 

Rz. 390

Im Normalfall wird nun der Zwangsverwalter (siehe auch § 1 Rn 393)

keine Zahlung gemäß Teilungsplan oder nach § 156 ZVG mehr leisten;
mit den in seiner Kasse vorhandenen Mitteln alle noch offen stehenden Rechnungen aus seiner Verwaltertätigkeit begleichen und für solche, die noch nicht fällig sind, eine Rücklage bilden (§ 12 Abs. 3 ZwVwV);
eine Rücklage für seine Vergütung und Auslagen bilden; nach Absprache mit dem Gericht auch für die nicht durch Vorschüsse gedeckten Gerichtskosten.
 

Rz. 391

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Zwangsverwalter nach – uneingeschränkter – Antragsrücknahme und Aufhebung keinen Aktivprozess weiterführen kann. Es tritt keine Unterbrechung ein, jedoch "spricht viel dafür, dass der Schuldner freiwillig in den Prozess eintreten kann"[282] (dazu ausführlich siehe auch § 2 Rn 725 ff.).

 

Rz. 392

Die Jahresabrechnung der Nebenkosten eines Mietvertrages obliegt nach Aufhebung dem Schuldner.[283] Hierzu hat ihm der Verwalter in der Schlussrechnung die notwendigen Informationen zu erteilen und die verwahrten (noch nicht verbrauchten) Abschlagszahlungen der Mieter auf die Nebenkosten auszuhändigen.

 

Rz. 393

Nachdem der Zwangsverwalter die von ihm verursachten Verbindlichkeiten aus vorhandener Masse beglichen hat, übergibt er dem Gericht eine Schlussrechnung in der Form des § 14 Abs. 3 ZwVwV. Dieser ist der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und der Auslagen beizufügen. Nach deren Festsetzung kann die Auszahlung der noch vorhandenen Gelder (siehe § 1 Rn 362) erfolgen. Sie ist dem Gericht anzuzeigen. Hat der Verwalter keine ausreichenden Mittel, muss der Gläubiger einspringen. So auch die ZwVwV in § 12 Abs. 3 S. 2, die insoweit allerdings nur die ohnehin vorhandene Rechtslage[284] reflektiert.

 

Rz. 394

Soweit der Verwalter Aufwendungen aus Vorschüssen der Gläubiger bestritten hatte und noch ein Überschuss vorhanden ist, wird dieser an den Gläubiger zurückgezahlt. Ein vom Verwalter aus Einnahmen erwirtschafteter Überschuss gebührt dem Schuldner. Eine besondere gerichtliche Anordnung für die Auszahlung ist nicht erforderlich.[285] Dessen Gläubiger können den Auszahlungsanspruch pfänden. Anders als bei Zahlungen gemäß dem Teilungsplan handelt es sich hier nicht um eine Zahlung auf gerichtliche Anweisung, sondern um die Erfüllung einer dem Verwalter obliegenden Pflicht. Deshalb ist der Zwangsverwalter Drittschuldner.

Der Gläubiger hat auch dann keinen Anspruch auf den Überschuss, wenn ihm die Mieten, aus welchen der Überschuss erzielt wurde, vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.[286] Will er auf diese zugreifen, muss er den Rücknahmeantrag beschränken, so dass der Überschuss weiter beschlagnahmt bleibt und gemäß dem Teilungsplan auszukehren ist. Keinesfalls darf das Gericht nach erfolgter uneingeschränkter Aufhebung im Wege einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV die Auszahlung an den Gläubiger anordnen.

 

Rz. 395

Ist ein Eigentumswechsel während des Verfahrens eingetreten, gebührt der Überschuss grundsätzlich dem neuen Eigentümer. Allerdings sollte in diesem Fall eine gerichtliche Weisung eingefordert werden. Das Gericht wird dann den früheren Eigentümer (Schuldner) hören und im Streitfall Hinterlegung anordnen. Im Übrigen ist dies nach der hier vertretenen Auffassung keine Verfahrensfrage, sondern die Frage nach dem materiell Empfangsberechtigten. Verwalter und Gericht haben deshalb einen ihnen bekannt gewordenen Eigentumswechsel auch dann zu beachten, wenn keine formelle Anmeldung nach § 9 ZVG erfolgt ist.[287]

[282] Dazu auch BGHZ 71, 216.
[283] Das Gericht kann trotz Aufhebung den Verwalter ermächtigen (§ 12 Abs. 2 ZwVwV), einen Streit über seine bereits vorgenommene Abrechnung zu Ende zu führen.
[285] OLG Köln VersR 1994, 113; BGH Rpfleger 2012,163.
[287] A.M. Stöber, ZVG, § 161 Rn 5.1 und Böttcher, § 161 Rn 32.

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