Rz. 359

Erst jetzt darf der Verwalter Zahlungen an die Berechtigten leisten, welche in einer der Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG ausgewiesen sind. Er benötigt hierzu keine Einzelanweisung durch das Gericht. Vielmehr hat er selbst zu prüfen, an wen er wann Zahlungen zu leisten hat. Der Teilungsplan muss dies genau ausweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, weil der Rechtspfleger nicht sorgfältig gearbeitet hat, sollte er den Plan nicht eigenmächtig auslegen, sondern eine verbindliche Weisung durch das Gericht einfordern.

 

Rz. 360

Eine Anweisung eines Empfängers, die Zahlungen nicht an ihn, sondern für ihn an einen Dritten zu leisten, muss der Verwalter nachkommen, wenn sie ihm schriftlich und zweifelsfrei zugeht.[261] Wird ihm jedoch angezeigt, dass ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat, soll er die Zahlungen zurückhalten und das Gericht verständigen. Dieses wird den Plan durch Beschluss (siehe § 1 Rn 380) ändern.

 

Rz. 361

Zahlungen auf die Zinsen eines Briefrechtes erfolgen ohne Vorlage des Grundpfandbriefes. Dieser hatte im Teilungstermin dem Gericht vorgelegen (siehe dazu § 1 Rn 351).

 

Rz. 362

Der Auszahlungsanspruch ist pfändbar. Hat also einer der Empfänger selbst Verbindlichkeiten, kann sein Gläubiger den Auszahlungsanspruch pfänden. Die Zahlung durch den Verwalter entspricht ihrem Wesen nach der Zahlung durch das Vollstreckungsgericht im Verteilungstermin der Zwangsversteigerung. Es handelt sich also um eine Zahlung aus Schuldnermitteln aufgrund hoheitsrechtlicher Verfügungsbefugnis. Somit kann der Verwalter nicht Drittschuldner sein. Drittschuldner bleibt der Schuldner. Der Pfandgläubiger hat unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die "Ergänzung" (siehe § 1 Rn 372) der Auszahlungsanordnung beim Gericht der Zwangsverwaltung zu bewirken.

[261] OLG Köln VersR 1994, 113.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge