Geschichtlich-historische Bedeutung einer Mehrheit baulicher Anlagen

Ohne auf die eher als geringfügig zu bewertenden Abweichungen bei der Definition der Schutzgründe in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen eingehen zu müssen, lässt sich feststellen, dass entscheidend für den Ensembleschutz die geschichtlich-historische Bedeutung einer Mehrheit baulicher Anlagen ist. Nicht anders als beim Einzeldenkmal ist die historische Bedeutung auch für die Unterschutzstellung eines Bauensembles ausschlaggebend. Dabei kann sich die historische Bedeutung eines Ensembles nach den meisten Denkmalschutzgesetzen auch aus städtebaulichen Gründen ergeben, die vor allem dann vorliegen, wenn es aufgrund seines kunst- oder architekturgeschichtlichen Aussagewertes oder als typisches Beispiel für eine charakteristische bauliche Entwicklung, Aussagekraft entfaltet.

Öffentliches Erhaltungsinteresse

Ebenso wie bei Einzelbaudenkmälern findet bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Ensembles aus den in den Landesdenkmalschutzgesetzen genannten Gründen eine Abwägung von miteinander konkurrierenden Belangen nicht statt. Deshalb spielen weder der schlechte Zustand der Bausubstanz noch die Renovierungsbedürftigkeit[1] oder der finanzielle Erhaltungsaufwand der betroffenen Eigentümer[2] eine Rolle. Diese Gesichtspunkte sind nicht bei der Frage zu berücksichtigen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Bauensembles vorliegen, sondern erst im Rahmen der nach Maßgabe des jeweiligen denkmalrechtlichen Genehmigungsvorbehalts zu fällenden Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Veränderung an einer baulichen Anlage, die Teil des Ensembles ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge