Entscheidungsstichwort (Thema)

Hamburgisches Denkmalschutzgesetz: Verfassungsmäßigkeit. Denkmal. Ermessen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unterschutzstellung eines Denkmals nach dem hamburgischen Denkmalschutzgesetz (DSchG HA) und die mit der Eintragung in die Denkmalliste verbundenen gesetzlichen Rechtsfolgen stellen eine zulässige Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art 14 Abs 1 S 2 GG dar.

2. Ein Bauwerk ist im Sinne von § 2 DSchG zu Bewahrung charakterlicher Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht.

3. Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein denkmalschutzwürdiger Gegenstand unter Denkmalschutz gestellt oder dem Bereich der Denkmalpflege zugeordnet wird. Das Ermessen ist durch die Entscheidung des Gesetzgebers für einen grundsätzlichen Vorrang des Denkmalschutzes eingeschränkt.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1; DSchG HA § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 6, 7 Abs. 1, 3, § 9 Abs. 1, §§ 15, 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Entscheidung vom 26.07.1985; Aktenzeichen 6 VG 1778/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543948

NVwZ-RR 1989, 117

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