Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Denkmalschutzwürdigkeit einer wilhelminischen Villa

 

Orientierungssatz

1. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Unterschutzstellung eines Bauwerks ist es nicht Aufgabe des Gerichts, als Schiedsrichter für die Bewertung verschiedener Kunstrichtungen zu fungieren.

2. Ein Kulturdenkmal, das bereits Schäden aufweist, verliert dadurch nicht seine Denkmalseigenschaft, solange der Verfall nicht so weit fortgeschritten ist, daß seine Erhaltung schlechterdings ausgeschlossen ist - hier: Denkmalschutzwürdigkeit eines Villengebäudes aus der Wilhelminischen Zeit (Neurenaissance) bejaht.

 

Normenkette

DSchPflG RP §§ 3, 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 543850

NVwZ-RR 1989, 119

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