Als Einzelbaudenkmale kommen alle baulichen Anlagen im Sinne der Länderbauordnungen in Betracht. In erster Linie zählen dazu Gebäude, aber auch andere bauliche Objekte, wie Hoftore, Einfriedungsmauern, Grenzsteine oder Bildstöcke.
Teile von baulichen Anlagen
Da viele Denkmäler nicht mehr vollständig erhalten sind, können nach den Denkmalschutzgesetzen auch Teile von baulichen Anlagen Baudenkmäler sein, wie etwa Burgruinen oder übrig gebliebene Teile ehemals größerer oder in der Vergangenheit weitgehend veränderter Anlagen. Das betrifft etwa Fassaden, Erker oder das Eingangstor eines Gebäudes, das im Übrigen ohne Denkmalwert ist. Dabei soll es nach der Rechtsprechung darauf ankommen, dass der unter Schutz zu stellende Teil einer baulichen Anlage gegenüber dem nicht schutzwürdigen Rest der Anlage überhaupt einer selbstständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinne als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.
Sachgesamtheit
Einige Landesdenkmalschutzgesetze nennen als mögliche Schutzobjekte auch Sachgesamtheiten. Darunter wird man mehrere nach natürlicher Auffassung zusammengehörende Einzelobjekte zu verstehen haben, die zusammen ein Kulturdenkmal bilden und unter einer einheitlichen Bezeichnung bzw. Konzeption oder Planung zusammengefasst sind. Der VGH Mannheim hat den Schutz mehrerer Gebäude entlang eines von einem berühmten Baumeister konzipierten Straßenzuges als Sachgesamtheit abgelehnt, wenn nur noch wenige und für sich nicht denkmalfähige Gebäude vorhanden sind, anhand derer der Stadtplanentwurf nicht mehr "ablesbar" ist. Die Abgrenzung der Sachgesamtheiten zu den Gesamtanlagen (Ensembles), die meist eines besonderen Unterschutzstellungsverfahrens bedürfen, wird im Einzelfall immer schwierig sein. Der materiell-re...