Ähnlich wie Wohnungsunternehmen können auch Wohnungseigentümergemeinschaften zur Auskunftserteilung an die statistischen Landesämter herangezogen werden, zu Einzelheiten siehe Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung, Kap. 2.2.10 Übermittlung von Statistikdaten.

Von besonderer Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus. Auskunftspflichtig sind die Eigentümer und die Verwalter (§ 24 Abs. 1 ZensG 2022). Verwaltungen, die keine (wohnungsbezogenen) Angaben nach § 10 ZensG 2022 machen können, sind gesetzlich verpflichtet, stattdessen Angaben zu den Eigentümern zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und ist damit datenschutzrechtlich unproblematisch (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Sofern der Verwalter die der Gebäude- und Wohnungszählung nachfolgende Erhebung und Übermittlung der Wohnungs- und Personenmerkmale (z. B. Nettokaltmiete, Namen der Wohnungsnutzer) vornehmen soll, kann dies nach einer Einwilligung und Beauftragung durch den jeweiligen Eigentümer oder im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erfolgen. Nicht möglich ist, dass die Gemeinschaft einen Mehrheitsbeschluss fasst, der den Verwalter mit dieser Aufgabe betraut, da damit die einzelnen Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Herrschaft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlieren würden, was datenschutzrechtlich nicht zulässig ist.

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