Wohnungsunternehmen sind verpflichtet, diverse statistische Daten an die statistischen Landesämter zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür können z. B. § 14 Mikrozensusgesetz, § 12 Bundesstatistikgesetz, das Zensusvorbereitungsgesetz bzw. das Zensusdurchführungsgesetz sein. Nach Erwägungsgrund 62 besteht keine Verpflichtung, die Mieter über die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, weil die Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist und weil es einen nicht unerheblichen Aufwand darstellen würde, die Mieter zu informieren, insbesondere weil die Daten ja nur für statistische Zwecke erhoben werden.

Vermieter sollten darauf achten, dass in den Datenschutzinformationen bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der Neuvermietung in der Rubrik "Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten" aufgeführt wird, dass eine Datenübermittlung an Ämter und Behörden erfolgt, sofern Daten auf gesetzlicher Grundlage angefordert werden bzw. bereitzustellen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge