Leitsatz

Der Kläger begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er den titulierten Kindesunterhalt herabsetzen lassen wollte.

Prozesskostenhilfe wurde ihm vom FamG nicht gewährt mit der Begründung, der Kläger sei verpflichtet, jedenfalls den Mindestunterhalt für seine Kinder zu leisten.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des OLG hatte die vom Kläger beabsichtigte Abänderungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht habe ihn zu Recht fiktiv leistungsfähig zur Zahlung des titulierten Mindestunterhalts für seine minderjährigen Kinder angesehen.

Nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB bestehe gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Verpflichtung des Barunterhaltspflichtigen zur Ausnutzung seiner Arbeitsfähigkeit (BGH FamRZ 1994, 372; BGH FamRZ 1998, 357).

Für die Behauptung seiner Leistungsunfähigkeit in Bezug auf den Mindestunterhalt im Sinne eines Existenzminimums seiner Kinder sei der Barunterhaltspflichtige in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 1996, 345).

Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er sei von dem erstinstanzlichen Gericht nicht auf eine bestimmte Anzahl notwendiger Bewerbungen hingewiesen worden.

Den strengen gesetzlichen Anforderungen beim Mindestunterhalt genüge das Klagevorbringen nicht. Die Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts genieße im Familienrecht absolute Priorität.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.02.2008, 30 WF 30/08

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