Leitsatz

Der Vater eines minderjährigen Kindes begehrte Abänderung eines Urteils aus dem Jahre 1997, in dem er verpflichtet worden war, Unterhaltszahlungen i.H.v. 701,00 DM (358,42 EUR) an seinen Sohn zu zahlen. Das Kind lebte im Haushalt seiner Mutter, die die alleinige elterliche Sorge für ihn ausübte.

Der Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet als Lehrerin in Hamburg und verdient aus dieser Tätigkeit Nettoeinkünfte von ca. 3.500,00 EUR monatlich. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Hamburg vom 7.7.2005 war der Kläger wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Seit Oktober 2004 war er wegen der vorgenannten Tat inhaftiert.

Vorher war er Beamter. Das Beamtenverhältnis ist durch den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils beendet worden. In der Gefängnisbibliothek arbeitete der Kläger 3 Stunden täglich und bezog hierzu 70,00 EUR monatlich.

Er behauptete, zur Zahlung des titulierten Unterhaltsanspruchs leistungsunfähig und im Übrigen bis zum 23.4.2009 nicht mehr verpflichtet zu sein.

Das AG hat das Urteil aus dem Jahre 1997 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab August 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet sei.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, die zum Erfolg führte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, der Kläger habe einen Abänderungsanspruch nicht schlüssig dargetan. Dies gelte bereits für die grundlegenden Tatsachen, die bei Erhebung einer Abänderungsklage vorzubringen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgeblich gewesen seien und für die Veränderung dieser Verhältnisse trage der Abänderungskläger in vollem Umfang (BGH FamRZ 2004, 1179 [1180]; OLG Brandenburg FamRZ 2005, 815, 816; OLG Hamm FuR 2004, 365, 366).

Der Kläger habe in keiner Weise dargetan, auf welcher Grundlage das Urteil aus dem Jahre 1997 in wirtschaftlicher Hinsicht beruhte. Anhand der Entscheidungsgründe dieses Urteils könne allein festgestellt werden, dass seinerzeit ein Einkommen des Klägers von rund 3.500,00 DM für die Zeit ab Juni 1994 zugrunde gelegt worden sei. Woraus dieses Einkommen resultierte, könne dem Urteil nicht entnommen werden.

Unabhängig davon habe der Kläger auch seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße dargetan. Im Hinblick darauf, dass er Abänderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung auf Null begehre und damit auch seine mangelnde Fähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts zum Ausdruck bringe, gelte für ihn die volle Darlegungs- und Beweislast auch für seine mangelnde Leistungsfähigkeit.

Er habe jedoch bereits seine tatsächlichen Einkünfte im Rahmen der Verbüßung der Strafhaft nicht ausreichend dargetan, sowie ferner nicht dargelegt, wie lange er sich überhaupt noch im geschlossenen Vollzug befand.

Im Übrigen könne die Frage der Höhe der tatsächlichen Einkünfte letztendlich dahin stehen, da er sich zumindest in fiktiver Hinsicht als leistungsfähig zur Zahlung der titulierten Unterhaltsforderung behandeln lassen müsse.

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten werde nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichten seine Einkünfte nicht aus, so treffe ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies folge aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflichten, ihre Kinder am Leben zu halten. Diese Pflicht finde ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit. Für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsunfähigkeit sei der Verpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Diesen strengen Voraussetzungen genüge das Vorbringen des Klägers erkennbar nicht.

Es sei nicht klar, wie lange er sich tatsächlich im geschlossenen Vollzug aufgehalten habe. Hiervon hänge im Wesentlichen ab, welche Einkünfte der Kläger erzielen könne. Weiter sei zu beachten, dass es an jeglichem Vortrag hinsichtlich einer Möglichkeit der Ausweitung seiner Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt fehle. Schließlich könne nicht abschließend die Höhe eines Taschengeldanspruchs des Klägers nach §§ 1360, 1360a BGB bestimmt werden. Hinsichtlich des Einkommens seiner Ehefrau habe der Kläger allein eine Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau eingereicht. Dies genüge den Anforderungen an die Darstellung eigener unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit nicht.

Danach könne weder die tatsächliche noch die fiktive Leistungsfähigkeit des Klägers abschließend beurteilt werden, was zu seinen Lasten gehe und seine Abänderungsklage unschlüssig mache.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 29.11.2007, 9 UF 77/07

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