Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderungsklage bei bestehender Titulierung durch Prozessvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zulässigkeit und Voraussetzung einer Abänderungsklage bei bestehender Titulierung einer Unterhaltsverpflichtung durch (Prozess-)Vergleich.

 

Normenkette

ZPO § 323

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 14 F 287/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.3.2003 wird der Beschluss des AG Bottrop vom 26.2.2003 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. in M. unter dem Vorbehalt späterer Zahlungsanordnung Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage bewilligt, mit der sie die Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 19.4.2002 – 14 F 381/01 AG Bottrop – dahin gehend begehrt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an sie ab dem 1.11.2002 neben dem titulierten Kindesunterhalt als Trennungsunterhalt

  • 389 Euro für November 2002,
  • je 338 Euro für die Monate Dezember 2002–Februar 2003 und
  • 109 Euro für März (für die Zeit vom 1.–10.3.2003) zu zahlen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit März 2001 getrennt lebende und durch Urteil des AG Bottrop vom 24.1.2003 (14 F 71/02) seit dem 11.3.2003 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der am 7.12.1996 geborene und seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin lebende Sohn T. hervorgegangen. Aus erster Ehe hat die Antragstellerin einen weiteren, am 13.4.1988 geborenen Sohn, der im Kinderdorf B. lebt.

In einem vorangegangenen Unterhaltsverfahren vor dem AG Bottrop (14 F 381/01) hat sich der Antragsgegner durch Prozessvergleich vom 19.4.2002 verpflichtet, für den gemeinsamen Sohn T. Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 177 Euro und an die Antragstellerin als Trennungsunterhalt monatlich 200 Euro zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein mit monatlich rund 4.400 DM beziffertes Nettoeinkommen des Antragsgegners, von dem dieser die Kosten einer gemeinsamen Eigentumswohnung der Parteien i.H.v. monatlich insgesamt 1.715,64 DM, Beitragszahlungen für eine private Zusatzkrankenversicherung von monatlich 225,74 DM sowie mit monatlich 100 DM angesetzte Fahrtkosten zu bestreiten hatte. Ein seit März 2002 bezogenes Unterhaltsgeld der Antragstellerin blieb bei der Bemessung des Trennungsunterhalts außer Ansatz.

Nachdem die gemeinsame Eigentumswohnung veräußert und damit zusammenhängende Belastungen des Antragsgegners weggefallen sind, begehrt die Antragstellerin, die seit dem 1.9.2002 einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie eine Abänderung des Vergleichs vom 19.4.2001 dahin erstrebt, dass der Antragsgegner ihr ab November 2002 Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 677,73 Euro zu zahlen hat.

Das AG hat das Prozesskostenhilfegesuch wegen unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und angeblich unrichtiger Angaben der Antragstellerin zur Höhe ihrer Erwerbseinkünfte mit der Folge einer teilweisen Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet.

1. Entgegen der Auffassung ist das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin nicht bereits wegen unzureichender Darlegung ihrer Bedürftigkeit oder unzutreffender Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zurückzuweisen. Zunächst fehlende Angaben zu einem ihr zustehenden Erlösanteil aus der Veräußerung der gemeinsamen Eigentumswohnung hat die Antragstellerin nach entspr. Auflage durch das AG (Verfügung vom 14.1.2003; Bl. 31 GA) nachgetragen, während die Höhe der Erwerbseinkünfte für die im Rahmen des Prozesskostenhilfe- wie auch des Klageantrags maßgebliche Zeit ab November 2002 bereits in der Antragsschrift vom 30.10.2002 (Bl. 7 unten GA) in Übereinstimmung mit dem inzwischen vorgelegten Anstellungsvertrag der Antragstellerin vom 31.10.2002 auf der Basis eines monatlichen Bruttoeinkommens von 800 Euro im Wesentlichen zutreffend angegeben wurde.

2. Die beabsichtigte Abänderungsklage der Antragstellerin ist weiterhin auch zulässig.

Bei dem abzuändernden Prozessvergleich vom 19.4.2001 handelt es sich um einen Titel, in der sich der Antragsgegner zu Leistungen der in § 323 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art verpflichtet hat. Die Antragstellerin macht dabei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse geltend, die sie berechtigt, eine Abänderung des Vergleichs zu verlangen. Nach ihrem Vortrag ist das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen des Antragsgegners nach erfolgter Veräußerung der gemeinsamen Eigentumswohnung und Fortfall der damit verbundenen Belastungen deutlich höher als bei Vergleichsabschluss zugrunde gelegt.

3. Das Abänderungsverlangen ...

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