Gesetzestext

 

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.[1]

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

[1] Ab dem 1.1.2025 geltende Fassung von Absatz 1 (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794):

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke festgestellt. § 229 gilt für Grundbesitzbewertung sinngemäß.

A. Allgemeines

I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] eingefügt worden. Für Erwerbe bis zum 31.12.1996 wurden die Einheitswerte herangezogen, die auf der Grundlage der Wertverhältnisse des 1.1.1964 festgestellt wurden (§ 19 BewG). Mit dem JStG 1997 v. 20.12.1996[3] wurde für Erwerbe ab dem 1.1.1997 die Bedarfsbewertung nach § 138 BewG eingeführt, zugleich aber als einheitlicher Bewertungszeitpunkt der 1.1.1996 vorgegeben. Eine Neuregelung der Bewertung für Zwecke der Vermögenssteuer war nicht nötig, da der Gesetzgeber der Neuregelungsverpflichtung des BVerfG[4] nicht nachgekommen ist und damit die Steuer zum 1.1.1997 entfiel. Eine neuerliche Reform der Grundstücksbewertung war unumgänglich, weil das BVerfG[5] die Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen hat und den Gesetzgeber verpflichtete, bis zum 1.1.2009 eine Neuregelung einzuführen. Nachdem das BVerfG[6] den Ansatz der überkommenden Bedarfswerte nach den §§ 138 Abs. 2, 139–144 BewG für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG ebenfalls für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat und dem Gesetzgeber eine rückwirkende Neuregelungsverpflichtung für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 auferlegt hat, richtet sich mit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015[7] die Bedarfsbewertung für grunderwerbsteuerliche Zwecke ebenfalls nach den Bewertungsregeln des fünften Abschnitts des BewG. Nunmehr regelt § 157 BewG, welche konkreten Vorschriften des BewG zur Bewertung der in § 151 Abs. 1 BewG enthaltenen Vermögensgegenstände anzuwenden sind,[8] womit es sich also eher um eine Rechtsverweisungsnorm ohne eigentlich eigenen Regelungsinhalt handelt. Obgleich der Referenzwert bei der Grunderwerbsteuer im Regelfall der frei verhandelte Kaufpreis ist (vgl. § 8 Abs. 1 GrEStG), während bei der Erbschaftsteuer bei allen Vermögenswerten auf ein objektiviertes (Verkehrswertniveau) referenziert wird, hat sich der Gesetzgeber für ein einheitliches Bewertungsregime und -niveau entschieden, was die Rechtsanwendung für Berater und Steuerverwaltung sicher erleichtert und auch den Umfang der Vergleichsfaktoren deutlich reduzieren wird. Zudem war die Angleichung des grunderwerbsteuerlichen an das erbschaftsteuerliche Bedarfswertniveau der einzige Weg, alle bewertungsabhängigen Steuerarten unterliegenden Vermögenswerte einem einheitlichen Wertniveau zu unterwerfen, da der Gesetzgeber zuvor bereits der Forderung des BVerfG nachgekommen war, für die Vermögenswerte, die der Erbschaftsbesteuerung unterliegen, ein einheitliches Wertniveau zu schaffen.

Mit Wegfall der Einheitsbewertung alter Prägung zum 1.1.2025 wird zugleich der nach § 157 Abs. 1 S. 2 BewG enthaltene Verweis auf die für Zwecke der Einheitsbewertung geltenden Regelungen hinsichtlich der Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen auf § 29 BewG entfallen. Zukünftig werden diese, wie die zum 1.1.2025 zu ändernde Fassung klarstellen wird, in § 229 BewG enthalten ...

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