Rz. 4

Unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb anzunehmen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 95 BewG.[5] Ausgangspunkt ist also die ertragsteuerrechtliche Zurechnung[6] nach steuerbilanziellen Grundsätzen. Auf diese Weise schlägt die ertragsteuerlich vorgesehene Aufspaltung eines zivilrechtlich als Einheit zu sehenden Grundstücks in unterschiedliche Wirtschaftsgüter und deren jeweils isolierte Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen[7] auch auf das Bewertungsrecht durch. Ob und inwieweit diese unterschiedlich einzuordnenden verschiedenen Grundstücksteile überhaupt einer Einzelbewertung zugänglich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Gleiches gilt für ihre Einzelverkehrsfähigkeit.[8]

 

Rz. 5

Soweit allerdings das zu qualifizierende Grundstück zum Vermögen einer in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten Körperschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft, steht oder zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG) gehört, wird § 95 BewG durch die spezielleren Vorschriften des § 97 BewG verdrängt. Das Grundstück ist dann stets – und vollständig, also mit allen nach ertragsteuerlichen Grundsätzen anzunehmenden einzelnen Wirtschaftsgütern – Betriebsvermögen.

 

Rz. 6

Bei Personengesellschaften ist jedoch zu beachten, dass die vorrangige Zuordnung nach § 97 BewG die Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen voraussetzt. Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters fällt gerade nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG. Insoweit ist also wiederum die Zuordnung nach den sich aus § 95 BewG ergebenden Grundsätzen vorzunehmen.

 

Rz. 7

Mithin gelten für die Zuordnung von Grundstücken zu einem Betriebsvermögen im Ergebnis dieselben Regeln wie auch für alle anderen Wirtschaftsgüter. Besonderheiten bestehen lediglich insofern, als ein Grundstück nach ertragsteuerlichen Grundsätzen mehrere verschiedene Wirtschaftsgüter umfassen kann, die entsprechend ihrer jeweiligen steuerbilanziellen Behandlung auch bewertungsrechtlich zuzuordnen sind.[9] Dementsprechend ist der nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zum Betriebsvermögen gehörende Teil des gemischt genutzten Grundstücks bewertungsrechtlich als Betriebsvermögen anzusehen. Hieraus folgt, dass Grundstücksteile auch dann zum Betriebsvermögen gehören können, wenn das Gesamtgrundstück zu mehr als der Hälfte privaten Zwecken dient.[10] Dies gilt sowohl im Bereich des notwendigen Betriebsvermögens als auch im Bereich des gewillkürten Betriebsvermögens (Vermietung oder Verpachtung an Dritte für fremde betriebliche Zwecke oder zu Wohnzwecken). Zählt ein Grundstück nach diesen Grundsätzen nur teilweise zum Betriebsvermögen, gilt § 99 BewG für den bzw. die Teile mit Betriebsvermögensqualität.[11] Zur Aufteilung vgl. Rdn 20.

Eine Aufteilung kann auch erforderlich sein, wenn ein (Betriebs-)grundstück nur zum Teil im Eigentum des Erblassers/Schenkers steht (vgl. hierzu im Übrigen Rdn 17 f.).

 

Rz. 8

Für Grundstücke, die der Ausübung eines freien Berufs dienen, gelten dieselben Grundsätze (§ 96 BewG). Auch sie sind als Betriebsgrundstücke anzusehen.[12]

[5] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 4; Hübner/Hübner/Tremel, S. 510.
[6] R B 99 Abs. 1 ErbStR 2019.
[8] Vgl. zu den sich hieraus ergebenden Problemen Hübner/Hübner/Tremel, S. 510.
[9] Hübner/Hübner/Tremel, S. 510.
[10] Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 99 Rn 2.
[11] R B 99 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 3.
[12] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 4.

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