Rz. 19
Der Grundbesitzwert ist für jedes Betriebsgrundstück (ebenso wir für Grundvermögen) einzeln gesondert festzustellen. Zuständig hierfür ist das jeweilige Betriebsfinanzamt (§§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 und 3 BewG).[21] Die gesonderte Feststellung bezieht sich dabei aber allein auf den Wert, nicht auf die Zuordnung des Grundstücks zum Grund- oder Betriebsvermögen, so dass diese Frage von vornherein nicht in den Zuständigkeitsbereich des Feststellungsfinanzamts fällt, sondern vielmehr vom Veranlagungsfinanzamt zu entscheiden ist.[22]
Rz. 20
Soweit nur ein Teil eines Grundstücks als Betriebsgrundstück i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG zu qualifizieren ist, ist zunächst der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG festzustellen. Dieser ist hernach nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen durch das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) nach ertragsteuerlichen Grundsätze aufzuteilen.[23] Der hiernach dem Grundvermögen zuzuordnende Anteil ist vom Betriebsfinanzamt dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt im Wege der Amtshilfe mitzuteilen.[24]
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