Rz. 19

Der Grundbesitzwert ist für jedes Betriebsgrundstück (ebenso wir für Grundvermögen) einzeln gesondert festzustellen. Zuständig hierfür ist das jeweilige Betriebsfinanzamt (§§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 und 3 BewG).[21] Die gesonderte Feststellung bezieht sich dabei aber allein auf den Wert, nicht auf die Zuordnung des Grundstücks zum Grund- oder Betriebsvermögen, so dass diese Frage von vornherein nicht in den Zuständigkeitsbereich des Feststellungsfinanzamts fällt, sondern vielmehr vom Veranlagungsfinanzamt zu entscheiden ist.[22]

 

Rz. 20

Soweit nur ein Teil eines Grundstücks als Betriebsgrundstück i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG zu qualifizieren ist, ist zunächst der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG festzustellen. Dieser ist hernach nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen durch das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG) nach ertragsteuerlichen Grundsätze aufzuteilen.[23] Der hiernach dem Grundvermögen zuzuordnende Anteil ist vom Betriebsfinanzamt dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt im Wege der Amtshilfe mitzuteilen.[24]

[21] H B 99 ErbStH 2019.
[22] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 5 unter Hinweis auf Moench/Hübner, Erbschaftsteuerrecht (3. Aufl. 2012), Rn 957.
[23] R B 151.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; H B 99 ErbStH 2019.
[24] R B 151.2 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019 (auch wenn die abschließende Entscheidung über die Zuordnung zum Betriebs- bzw. zum Grundvermögen – wie ausgeführt – eigentlich gar nicht durch das Lagefinanzamt zu treffen ist).

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