Rz. 131

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 8.6.1994[231] ist – wie das DBA mit Dänemark – ein sog. großes Doppelbesteuerungsabkommen. In ihm wird die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ebenso geregelt wie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern. Des Weiteren enthält das Abkommen Regelungen zu Amts- und Rechtshilfe.

Erbfälle und Schenkungen sind in Abschnitt III (Art. 24–28) des Abkommens geregelt. Das DBA gilt für alle Erbfälle bzw. Schenkungen, die nach dem 31.12.1994 eingetreten bzw. ausgeführt werden, Art. 46 Abs. 2b) DBA.

 

Rz. 132

Schweden hat am 16.12.2004 die Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig abgeschafft.[232] Hierdurch haben die die Erbschaft- und Schenkungsteuer betreffenden Regelungen des DBA deutlich an Bedeutung verloren, so dass auf eine detailliertere Darstellung verzichtet wird.

 

Rz. 133

Art. 26 DBA sieht grds. eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung der im jeweils anderen Staat angefallenen Erbschaftsteuer vor. Eine überdachende Besteuerung ist zulässig, soweit der jeweilige Erwerber in einem Vertragsstaat, der nicht gleichzeitig auch Erblasser- bzw. Schenkerwohnsitzstaat ist, ansässig ist und dort mit seinem Erwerb der Besteuerung unterliegt. Für das Bestehen eines Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland genügt es nach Art. 26 Abs. 1b) DBA, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung auch in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

 

Rz. 134

Entsprechend dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 S. 1 a) und b) DBA rechnet "(…) die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschrift des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf ihre Steuer die Steuer an, die in Schweden (…) gezahlt wird, (…)". Demzufolge ist nach Abschaffung der Erbschaftsteuer in Schweden eine Anrechnung auf die deutsche Steuer praktisch ausgeschlossen. Nicht gezahlte Steuern können auch nicht angerechnet werden.[233] Art. 24 DBA enthält besondere Regelungen für in Schweden belegenes unbewegliches Vermögen bzw. Betriebsstättenvermögen. Allerdings ist insoweit nicht ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats (Schweden) in Verbindung mit einer Freistellung im anderen Staat (Deutschland) geregelt, sondern lediglich ein zusätzliches Besteuerungsrecht im Belegenheitsstaat.[234] Somit wirkt sich auch hier der Wegfall der schwedischen Erbschaftsteuer im Ergebnis nicht auf die Besteuerung nach deutschem Recht aus. Denn hier wird bei Bestehen unbeschränkter Steuerpflicht (und um einen anderen Fall kann es hier nicht gehen) ohnehin das weltweit vorhandene Vermögen der Besteuerung unterworfen, so dass die Frage der Besteuerung in Schweden zunächst keine Rolle spielt. Da in Schweden keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt, ist auch eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen. "Weiße" Vermögensübergänge sind im Hinblick auf die Ausgestaltung des Art. 24 DBA (keine Ausnahme vom Weltvermögensprinzip) eigentlich ausgeschlossen.[235] Eine Ausnahme kann aber möglicherweise dann gelten, wenn der Erblasser/Schenker zwar einen Doppelwohnsitz, aber den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat. Denn für diesen Fall steht (nur) Schweden das Besteuerungsrecht zu, Deutschland aber nicht. Hieran ändert (möglicherweise) auch die Abschaffung der Erbschaftsteuer in Schweden nichts.[236]

[231] BStBl I 1994, 423.
[232] Bereits zum 1.1.2004 war die Erbschaftsteuer für überlebende Ehegatten und Lebensgefährten abgeschafft worden; vgl. Bergstén/Hoppe, ZEV 2005, 157.
[233] Vgl. hierzu auch Bergstén/Hoppe, ZEV 2005, 157, 158.
[234] Vgl. Lüdicke, in: Wassermeyer, Art. 24 DBA Schweden Rn 6.
[235] Bergstén/Hoppe, ZEV 2005, 157, 158.
[236] So jedenfalls FG Baden-Württemberg v. 5.8.2020 – 7 K 2779/18, DStRE 2021, 612, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 28/20.

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