Rz. 10

Die persönlichen Anforderungen werden durch den Verweis auf § 2347 BGB (grundsätzlich keine Vertretung des Erblassers, aber Vertretung des Verzichtenden möglich, vgl. § 2347 Rdn 2, 8 f.) und die Formfragen durch den Verweis auf § 2348 BGB (notarielle Beurkundung, vgl. § 2348 Rdn 6–9) geklärt.[7]

[7] Vgl. auch Jackschath, MittRhNotK 1977, 117, 118 f.

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