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Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4]
Es soll sich bei der Beurkundung eines Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichtes nicht um eine Verfügung von Todes wegen i.S.v. § 27 BeurkG handeln, so dass eine Unwirksamkeit nach § 7 BeurkG nicht möglich wäre.[5] Jedenfalls für den direkt auf die Erbfolge wirkenden Erbverzicht ist dies nach hier vertretener Ansicht falsch.
Der gerichtliche Vergleich gem. § 127a BGB steht der notariellen Beurkundung gleich.[6]
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