Rz. 6

Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4]

Es soll sich bei der Beurkundung eines Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichtes nicht um eine Verfügung von Todes wegen i.S.v. § 27 BeurkG handeln, so dass eine Unwirksamkeit nach § 7 BeurkG nicht möglich wäre.[5] Jedenfalls für den direkt auf die Erbfolge wirkenden Erbverzicht ist dies nach hier vertretener Ansicht falsch.

Der gerichtliche Vergleich gem. § 127a BGB steht der notariellen Beurkundung gleich.[6]

[4] Vgl. OLG Düsseldorf ZErb 2011, 201; Keim, RNotZ 2013, 411, 413; Schotten, RNotZ 2012, 94.
[5] OLG Düsseldorf ErbR 2013, 78.
[6] v. Proff zu Irnich, DNotZ 2017, 84, 97.

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