Rz. 2

Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden Vertragsparteien erklärt werden müssen; die Erklärungen können also getrennt beurkundet werden. Bei Prozessvergleichen, welche die notarielle Beurkundung ersetzen können (§ 127a ZPO), muss bei Anwaltszwang der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[4]

[2] BGHZ 37, 319; OLG Düsseldorf ZErb 2011, 201.
[3] OLG Düsseldorf – 7 U 153/12, DNotI-Report 2014, 93.
[4] BayObLG NJW 1965, 1276.

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