Rz. 56

Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen. Soweit er selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er daher auch verpflichtet, sich die benötigten Informationen – i.R.d. Zumutbaren – zu verschaffen.[282] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB muss er auf jeden Fall Gebrauch machen und diese erforderlichenfalls auch (gerichtlich) durchsetzen.[283] Dies gilt auch gegenüber Kreditinstituten,[284] und zwar insbesondere auch in Fällen, in denen das Kreditinstitut dem Erblasser bei der Ausführung einer lebzeitigen Zuwendung behilflich war. Denn hier geht das Interesse des Erben an der Informationserlangung dem Interesse des Begünstigten an der Wahrung des Bankgeheimnisses vor.[285]

Im Übrigen soll die Möglichkeit bestehen, Auskunftsansprüche gegen Dritte an den Pflichtteilsberechtigten abzutreten und diesem selbst die Durchsetzung zu überlassen.[286] Dieser Ansicht kann aber im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Der Auskunftsanspruch ist nämlich auf die Verschaffung der geschuldeten Informationen selbst gerichtet, nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, sich diese Informationen durch eigenes Handeln zu beschaffen.[287] Die bloße Abtretung von Auskunftsansprüchen reicht daher nicht aus, dies umso mehr, als zur erfolgreichen Durchsetzung zumeist weitere Kenntnisse des zugrunde liegenden Sachverhalts benötigt werden, über die der Pflichtteilsberechtigte – oft anders als der Erbe – gar nicht verfügt. Neben der Abtretung des Auskunftsanspruchs wäre also wenigstens auch die Weitergabe aller zur Durchsetzung desselben erforderlichen Kenntnisse an den Pflichtteilsberechtigten nötig. Darüber hinaus müssen natürlich die mit der Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten zu Lasten des Nachlasses gehen.[288]

 

Rz. 57

Probleme im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung bzw. deren Vorlage treten häufiger bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Erblassers auf, da der Erbe i.d.R. nur nach vorheriger Zustimmung der Mitgesellschafter berechtigt ist, den Gesellschaftsvertrag oder andere benötigte Dokumente weiterzugeben. In diesen Fällen muss der Auskunftsverpflichtete die übrigen Beteiligten ggf. auf Zustimmung verklagen.[289] Ähnlich ist die Situation, wenn Bestandteil des zu beurteilenden Nachlasses ein anderer, also ein sog. Zweitnachlass ist. Teilweise ist der Auskunftsverpflichtete hier zwar in der Lage, sich auch ohne Mitwirkung der übrigen Miterben – des Zweitnachlasses – zu informieren (dann muss er dies auch tun u. die Informationen an den Berechtigten weitergeben),[290] teilweise kann er aber auch auf deren Mitwirkung angewiesen sein. Diese sind zur Mitwirkung verpflichtet.[291] Im Falle ihrer Weigerung der Miterben verpflichtet, deren Mitwirkung gerichtlich zu erzwingen.[292] In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die kontoführende Bank sich bei entsprechenden Nachfragen des Erben nach lebzeitigen Vermögensverschiebungen des Erblassers nicht auf ihr "Bankgeheimnis" berufen kann.[293] Der Erbe hat insoweit Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Auskünfte, so dass er durchaus in der Lage ist, den Auskunftsanspruch des Berechtigten zu erfüllen.[294]

[282] BGHZ 107, 104, 108; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 180, 181; OLG Frankfurt v. 24.7.2012 – 11 U 117/10, BeckRS 2012, 20979; Nieder, ZErb 2004, 60, 62; Edenfeld, ZErb 2005, 346, 349; Kuchinke, JZ 1990, 652, 653; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 28; MüKo/Lange, § 2314 Rn 39; BeckOGK/Blum, § 2314 Rn 8; Horn, in: Scherer, MAH Erbrecht, § 29 Rn 339; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 35.
[283] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 29.
[284] BGH NJW 1989, 1601; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 29; Horn, in: Scherer, MAH Erbrecht, § 29 Rn 339.
[285] BGH FamRZ 1990, 41; MüKo/Lange, § 2314 Rn 12; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 29.
[286] BGHZ 107, 104, 108; OLG Bremen OLGR 2001, 201; Staudinger/Bittner (2001), § 260 Rn 40; Staudinger/Haas (2006), § 2314 Rn 17; Bittler, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 18.
[287] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 30.
[288] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 30; so auch Staudinger/Haas (2006), § 2314 Rn 17.
[289] RG DR 1940, 1635; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 29; MüKo/Lange, § 2314 Rn 12.
[290] Vgl. BGH BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 33; RGZ 72, 379, 381; Lange/Kuchinke, § 37 XI 6 b; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 29; MüKo/Lange, § 2314 Rn 14.
[291] RGZ 72, 379, 381; MüKo/Lange, § 2314 Rn 14.
[292] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 129.
[293] BGHZ 107, 104, 107 ff. = FamRZ 1990, 41 = JZ 1990, 650 m. Anm. Kuchinke, S. 653 f.
[294] Vgl. Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, Rn 251.

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