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Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben auch die Anfechtung (§ 2282 BGB), die Bestätigung des Erbvertrages (§ 2284 BGB), seine Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) höchstpersönlichen Charakter. Die Vorschrift entspricht § 2064 BGB. Sie betrifft nicht die Form, die allein in § 2276 BGB geregelt ist.[2]

[1] Prot. V, S. 16; OLG Düsseldorf ZErb 2007, 54.
[2] RG JW 1901, 474; a.A. Soergel/Wolf, § 2274 Rn 8, wo von der Formvorschrift des § 2274 BGB gesprochen wird.

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