Rz. 22

Wie ein teilweiser Widerruf sind Fälle der Beschränkung oder Beschwerung eines Bedachten durch eine neue Anordnung zu behandeln, Beispiel: Nacherbeneinsetzung oder Anordnung einer Testamentsvollstreckung.[46] Dies gebietet der Schutzzweck des § 2271 BGB.[47] Man kann dies auch aufgrund eines Umkehrschlusses herleiten aus §§ 2271 Abs. 3, 2306 BGB. Dort werden Beschränkungen und Beschwerungen verschiedener Art als teilweise Aufhebung der zugestandenen Rechtspositionen angesehen.[48] Auch in diesem Rahmen ist daher § 2296 BGB für die Form des Widerrufs zu beachten.

 

Rz. 23

Solche Beschränkungen und Beschwerungen, die zu einem Widerruf nach § 2296 BGB zwingen, liegen in der nachträglichen Einsetzung eines Nacherben[49] oder in der Ernennung eines Testamentsvollstreckers,[50] wenn diese Anordnung dem anordnenden Ehegatten nicht ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt war, was sich auch durch ergänzende Auslegung unter verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände ergeben kann.[51]

 

Rz. 24

Keine Beeinträchtigung stellt die Aufhebung einer angeordneten Testamentsvollstreckung sowie die bloße Auswechslung der Person des Testamentsvollstreckers dar.[52]

 

Rz. 25

Weitere Bsp. für eine Beschränkung sind die Anordnung einer Teilungsanordnung,[53] solange nicht eine Ausgleichungspflicht angeordnet wurde,[54] die Anordnung eines Vermächtnisses, mit welchem der Bedachte beschwert wird,[55] die Beschwerung mit einer Auflage[56] und Ausschließung der Rechte des Schwiegersohnes vom Erbteil der Tochter.[57]

 

Rz. 26

Keine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Vater oder die Mutter der minderjährigen Erben von der Verwaltung der Zuwendungen ausgeschlossen werden.[58]

 

Rz. 27

Zur Frage, ob der überlebende Ehegatte einem der Erben zum Zwecke der Erbteilung eine Generalvollmacht erteilen kann, hat das BayObLG Stellung genommen.[59] Auch wenn eine solche Generalvollmacht zum Zwecke der Erbteilung erteilt wurde, ist die Erteilung der Vollmacht dennoch nur dann der unwirksamen Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gleichzustellen, wenn sie unwiderruflich erteilt worden ist. Ist sie widerruflich, so können die Erben sie jederzeit widerrufen. Damit liegt dann keine Beschränkung der Erben gegen deren Willen vor. Anders ist es bei der Testamentsvollstreckung, die unabhängig vom Willen der Erben gilt.[60]

[46] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 10.
[47] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 16.
[48] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 16.
[49] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 16.
[50] OLG Köln NJW-RR 1991, 525 = FamRZ 1990, 1402; BayObLG FamRZ 1991, 111.
[51] KG OLGZ 1966, 503; OLG Köln NJW-RR 1991, 525 = FamRZ 1990, 1402.
[52] OLG Hamm ZEV 2001, 271 m. Anm. Reimann; KG FamRZ 1977, 485.
[53] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 16.
[54] BGHZ 82, 274; a.A. Lehman, MittBayNot 1988, 157, der jede Teilungsanordnung als Beschränkung auffasst.
[55] BGH FamRZ 1964, 592; BGH FamRZ 1969, 207; BGH NJW 1978, 423; KG OLGZ 1977, 457; BayObLG Rpfleger 1989, 457.
[56] KG OLGE 12, 386; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 16.
[57] Palandt/Weidlich, § 2271 Rn 14; OLG Hamburg Recht 12, Nr. 2298.
[58] OLG Braunschweig DNotZ 1951, 374; Palandt/Weidlich, § 2271 Rn 14.
[59] BayObLGZ 19 A 171.
[60] BayObLGZ 19 A 171, 174.

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