Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 04.06.1975; Aktenzeichen 11 O. 295/74)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 4. Juni 1975 verkündete Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefaßt:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 31.000,- DM und für die Beklagte auf 14.000,- DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind die Kinder des im Jahre 1942 in Berlin verstorbenen Fabrikanten G. L. und seiner Ehefrau C. D. geb. R., die am 3. November 1972 ebenfalls in Berlin verstorben ist. Die Eltern haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 16. Mai 1940 gegenseitig zu Erben eingesetzt. In dem Testament heißt es weiter:

§ 2

"Unsere Kinder werden von jedem von uns als Nacherben seines Nachlasses und zwar auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft des Vorverstorbenen beim Tode des Überlebenden noch übrig sein wird. Der Überlebende ist von den Beschränkungen, die das Gesetz dem Vorerben auferlegt, befreit.

§ 3

Wenn ein Kind den Pflichtteil verlangt, so geht sein Erbteil auf die Miterben über, und es soll auch den Überlebenden Elternteil nicht beerben, sondern auch aus dessen Nachlaß nur den Pflichtteil erhalten."

Die Parteien haben sich nach dem Tode der Mutter über den ererbten umfangreichen Grundbesitz auseinandergesetzt, die weitere Auseinandersetzung steht noch aus. In der vorliegenden Rechtssache streiten sie darüber, ob der bei einem vor dem Tod der Mutter erfolgten Verkauf einer Eigentumswohnung in Madrid, für die die Mutter und die Beklagte als gemeinschaftliche Eigentümer in Grundbuch eingetragen waren, erzielte Erlös im vollen Umfange in den Nachlaß der Mutter oder des Vaters gefallen ist ferner darüber, ob die Beklagte aus dem Nachlaß vorab Beträge in Höhe von 4.000,- DM und 5.000,- DM ohne Anrechnung auf ihren Erbteil verlangen kann, schließlich darüber, ob ein Betrag von 10.000- DM zum Nachlaß gehört.

Dem Streit über den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Mutter der Parteien besuchte im Frühjahr des Jahres 1964 die seinerzeit in Madrid lebende Beklagte. Sie entschloß sich, dort eine Eigentumswohnung zu kaufen. Aus diesem Grunde ließ die Mutter am 27. April 1964 von ihrem Konto bei der Dresdner Bank in Baden-Baden 80.000,- DM auf ein frei konvertierbares Devisenkonto bei der Madrider Bank "Banco Hispano Americano" überweisen. Der überwiesene Betrag wurde am 6. Mai 1964 zum Gegenwert von 1.200.873,40 Peseten gutgeschrieben. Das Konto lautete als "Oderkonto" sowohl auf der Namen der Mutter als auch den der Beklagten.

Die Beklagte erklärte ihrer Mutter, es sei nötig, zumindest aber zweckmäßig, daß sie, die Beklagte, als Mitkäuferin auftrete, da sie im Gegensatz zur Mutter in Spanien dauernd wohnhaft sei. Am 12. Mai 1964 kam es sodann zum Abschluß eines Kaufvertrages über eine auf dem Grundstück Madrid 14, A. 5, errichtete Eigentumswohnung. In dem notariell beurkundeten Vertrage wurden sowohl die Mutter der Parteien, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, als auch die Beklagte, die US-Staatsangehörige war, als Käufer aufgeführt. In dem Vertrage heißt es, die Eigentumswohnung werde von den Käufern zu einem Kaufpreis von 800.000,- Peseten je zur Hälfte erworben. Der tatsächlich zu zahlende Kaufpreis betrug 1.378.568,- Peseten. Auf diesen Preis wurde eine von den Käufern zu übernehmende Hypothek in Höhe von 379.360,- Peseten angerechnet; der Restbetrag wurde mit zwei Schecks, nämlich einem Verrechnungsscheck in Höhe von 420.640,- Peseten und einem Barscheck in Höhe von 578.568,- Peseten, beide gezogen auf das bereits erwähnte Konto bei der Banco Hispano Americano, beglichen.

Die Mutter hielt sich in der Folgezeit nicht in Madrid auf. Die Beklagte vermietete währenddessen - im Einverständnis der Mutter - die Wohnung an Dritte und sorgte für die Zahlung der Hypothekenzinsen und die teilweise Tilgung der Hypothek. Am 2. Februar 1968 erteilte die Mutter der Beklagten Vollmacht, die Eigentumswohnung "auch in ihrem Namen" zu verkaufen und den Kaufpreis entgegenzunehmen. Die Beklagte schloß darauf am 1. August 1969 zunächst einen privatschriftlichen Kaufvertrag ab, in dem der Käufer D. die Zahlung eines Kaufpreises von 2.499.680,- Peseten versprach. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit in Höhe von 2.310.000,- Peseten (die Angabe auf Seite 4 des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts: 2.120.320,- Peseten ist offenbar unrichtig) an die Beklagte bar gezahlt, während der Betrag von 189.680,- Peseten durch Übernahme der in dieser Höhe noch valutierenden Hypothek getilgt wurde. Die notarielle Beurkundung des Vertrages wurde am 8. Juni 1973 nachgeholt, wobei wieder ein niedrigerer als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis verlautbart wurde. Ob der gezahlte Kaufpreis inzwischen nach Deutschland transferiert worden...

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