Rz. 23

§ 2269 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem längerlebenden Ehegatten regeln. Allg. anerkannt ist, dass § 2269 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Vermögen beim zweiten Erbfall an mehrere Dritte verteilt werden soll – wie häufig bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern.[48] Der oder die Dritten können als Voll- oder als Vorerben eingesetzt sein. Auch dann greift die Auslegungsregel des Abs. 1 ein.[49] Beim Vorhandensein gemeinschaftlicher Abkömmlinge ist auch ohne eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung immer zu prüfen, ob sich irgendein Anhaltspunkt im Testament dafür findet, wer den Nachlass nach dem Tod des Überlebenden erhalten soll.[50] So kann eine Schlusserbeneinsetzung der Anordnung im Ehevertrag entnommen werden, dass bei Beendigung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft das Vermögen unter den Abkömmlingen geteilt werden soll.[51] Eine Schlusserbeneinsetzung kann auch hinter der Anordnung der Enterbung der gemeinsamen Kinder für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils zu sehen sein.[52] Maßgebend für die Auslegung ist der Wille beider Eheleute bei Testamentserrichtung. Dabei ist zu beachten, dass einem Erblasser gerade das aus rechtlicher Sicht Wichtige als so selbstverständlich erscheint, dass er es neben seinen einzelnen Sonderanordnungen nicht ausdrücklich festhält.[53]

[48] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 11.
[49] BayObLGZ 1966, 408; BayObLG FamRZ 1986, 610; BayObLG FamRZ 1998, 324; OLG Karlsruhe FGPrax 1999, 152.
[50] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 24; BGH v. 3.4.1952 – IV ZR 128/51, n.v.
[51] BayObLG FamRZ 1986, 1151; KG v. 6.4.2018 – 6 W 13/18, Rn 23–35, zit. nach juris = ZErb 2018, 178; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 24; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2269 Rn 101 m. Hinw., dass in solchen Fällen auf die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtniszuweisung zu achten ist; BayObLG NJW-RR 1997, 517.
[52] OLG München v. 23.2.2015 – 31 Wx 459/14, Rn 13, 14, zit. nach juris = ZErb 2015, 121.
[53] OLG München v. 23.2.2015 – 31 Wx 459/14, Rn 13, 14, zit. nach juris = ZErb 2015, 121.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge