Rz. 8

Ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet hat. Anhand des jeweiligen Schriftstücks muss sich zumindest feststellen lassen, dass der Verfasser das Bewusstsein hatte, dass dieses Schriftstück als Testament angesehen werden könnte.[6] Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich selbst heraus als bloßer Entwurf oder Ankündigung einer letztwilligen Verfügung verstanden werden muss[7] oder in der Erwartung gefertigt wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden.[8] Wurde das Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage (z.B. Briefumschlag oder Rückseite eines Kassenzettels) errichtet, kann hieraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt, sofern die Formvorschriften im Übrigen eingehalten wurden.[9]

[6] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2247 Rn 5 mit Verweis auf BayObLG NJW-RR 89, 1092.
[8] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 24; Soergel/Mayer, § 2247 Rn 9; BayObLG NJW-RR 1989, 1092; RGZ 104, 320, 322.
[9] Palandt/Weidlich, § 2247 Rn 5; BeckOK/Litzenburger, § 2247 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge