Rz. 25

Als Unterschrift genügt grundsätzlich jede Namensunterschrift, die nach Abs. 3 S. 1 aus dem Vor- und Familiennamen des Erblassers bestehen soll.

 

Rz. 26

Gemäß § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB genügt jedoch auch eine davon abweichende Unterschrift, sofern die Art der Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht. So sind Namensabkürzungen, die Unterzeichnung mit dem Vornamen allein, aber auch Pseudonyme, Künstlernamen und Kosenamen und selbst die Unterzeichnung mit der Familienstellung ("Eure Mutter")[36] ausreichend, sofern im Einzelfall sichergestellt ist, dass dadurch kein Zweifel über die Person des Unterzeichnenden entsteht.

 

Rz. 27

Streitig ist die Frage nach der Gültigkeit von Abkürzungen als Unterschrift. Warum etwa die Benutzung eines Handzeichens oder Stenogramms als Unterschrift unzulässig sein soll,[37] während Initialen, Paraphen[38] oder Anfangsbuchstaben bei entsprechender üblicher Verwendung durch den Erblasser ausreichend sein sollen,[39] bleibt unklar.

 

Rz. 28

Dagegen genügt auch bei aller verständlicher Aufweichung des Unterschriftserfordernisses eine bloße Selbstbenennung des Erblassers bzw. die Angabe seiner Personalien im Text noch nicht, um die Unterschrift zu ersetzen (etwa D.O. für Der Obengenannte).[40] Steht diese Selbstbenennung jedoch am Ende des Textes, ist zu prüfen, inwieweit auch darin eine Unterschriftsleistung gesehen werden kann.[41]

[36] BGH NJW 1985, 1227; OLG Naumburg FamRZ 2003, 407; BayObLG FamRZ 2003, 1779; BGHZ 27, 274.
[37] So MüKo/Hagena, § 2247 Rn 29; Staudinger/Baumann, § 2247 Rn 92.
[38] OLG Celle NJW 1977, 1690, 1691; BGH NJW 2013, 1966; a.A. noch BGH NJW 1967, 2310.
[39] MüKo/Hagena, § 2247 Rn 29.
[40] OLG Celle ZEV 2012, 47; BGHZ 17, 69 = NJW 1955, 788; a.A. Grundmann AcP 187, 429, 458.
[41] BayObLG NJW-RR 1986, 494 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 9.

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