Verfahrensgang

AG Stadthagen (Aktenzeichen VI 227/74)

LG Bückeburg (Aktenzeichen 1 T 82/76)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird jedoch auf 235.000 DM festgesetzt, für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 290.000 DM.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

I. Die Antragstellerin begehrt aufgrund Erbscheinsantrages vom 4. Dezember 1975 die Erteilung eines sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisenden Erbscheins und stützt sich dabei auf die am 9. Februar 1976 zu den Akten IV 110/76 des Amtsgerichts Stadthagen eröffnete Eintragung des Erblassers in dessen Notizbuch, anschließend an den 3. August 1974, die sie als ein wirksames privatschriftliches Testament ansieht. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß es sich bei der Eintragung nicht um ein wirksames Testament handele. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1976 den Erbscheinsantrag der Antragstellerin auf deren Kosten zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Juli 1976 hat das Landgericht durch Beschluß vom 8. Oktober 1976 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe seiner Begründung an das Amtsgericht zurückverwiesen und diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. In den Gründen des Beschlusses hat das Landgericht ausgeführt, daß es sich bei der Eintragung in dem Notizbuch des Erblassers um ein wirksames privatschriftliches Testament zugunsten der Antragstellerin handele, daß es jedoch noch weiterer Aufklärung bedürfe, welchen Wert der gesamte Nachlaß habe, um entscheiden zu können, ob die Antragstellerin alleinige Erbin geworden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, daß es sich bei der Eintragung nicht um ein wirksames Testament handele.

1. Obgleich das Landgericht durch seine mit der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung lediglich den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, ist die Antragsgegnerin durch den Beschluß des Landgerichts beschwert, so daß ein Rechtsschutzinteresse für ihre weitere Beschwerde gegeben ist. Das Landgericht hat nämlich die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Begründung seines Beschlusses zurückverwiesen, in dem es die Eintragung als wirksames Testament angesehen hat, während es andernfalls, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Beschwerde hätte zurückweisen müssen.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

a) Das Landgericht ist rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß es der Wille des Erblassers gewesen sei, die Antragstellerin, zu seiner alleinigen Erbin zu bestimmen. Es hat dies aus den von ihm für glaubwürdig erachteten Angaben der Antragstellerin über ihren Besuch bei dem Erblasser am 10. August 1974 gefolgert. Daß der Erblasser die Antragstellerin nur dann beauftragen konnte, die von ihm ausgesetzten Geldbeträge auszuzahlen, wenn sie selbst seine Erbin wurde, ist offensichtlich. Im übrigen hat auch der Erblasser – worauf die Antragstellerin bereits in ihrem ursprünglichen Erbscheinsantrage vom 27. August 1974 hingewiesen hat – sie als seine nächste Angehörige angesehen. Das ergibt sich aus der Eintragung auf der Anfangsseite seines Notizbuches für das Jahr 1974.

b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Landgericht auch rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser mit seiner Eintragung in seinem Notizbuch im Anschluß an den 3. August 1974 ein Testament hat errichten wollen. Das Landgericht hat erwogen, daß der Erblasser sich im Krankenhaus befand, ein ungewöhnlich sorgfältiger Mensch war und ständig Eintragungen in sein Notizbuch machte. Es hat sich ferner damit befaßt, daß der Erblasser als Überschrift für die Eintragung das Wort „Testam.” wählte und sie mit seinen Initialen „K. Sch.” abschloß. Wenn es unter diesen Umständen zu der Überzeugung gelangte, daß der Erblasser durch diese Eintragung keinen Testamentsentwurf, sondern bereits sein Testament errichten wollte, handelt es sich dabei um eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die mit der weiteren Beschwerde nicht angegriffen werden kann.

c) Die Ansicht des Landgerichts, daß es sich bei der Eintragung um ein formgültiges privatschriftliches Testament handelte, könnte somit durch die weitere Beschwerde nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn die Eintragung nicht den zwingenden Formvorschriften des § 2247 BEB entsprechen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Daß der ...

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