Rz. 1

Die Vorschrift schützt in analoger Anwendung des mietrechtlichen Grundsatzes "Kauf bricht nicht Miete" den Mieter oder Pächter eines vom Vorerben überlassenen Grundstücks oder eingetragenen Schiffs vor Veränderungen des Miet- oder Pachtverhältnisses durch den Eigentümerwechsel kraft Eintritts des Nacherbfalls. Aus der Verweisung auf § 1056 BGB, der seinerseits auf §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, 566c–566e, 567b BGB Bezug nimmt, folgt, dass der Nacherbe mit dem Nacherbfall in ein vom Vorerben abgeschlossenes Miet- und Pachtverhältnis eintritt. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die genannten unbeweglichen Sachen, im Fall von Fahrnis bleibt es bei den allg. Regeln. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, binden ihn die vom Vorerben eingegangenen Schuldverhältnisse nicht,[1] der Nacherbe kann daher bewegliche Sachen ab Eintritt des Nacherbfalls gem. § 985 BGB vom Mieter oder Pächter herausverlangen.[2] Diesem können ggf. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages gegen den Vorerben zustehen.[3] Für vom Erblasser noch selbst vermietete/verpachtete Grundstücke und Schiffe gilt § 2135 BGB nicht, hier rückt der Nacherbe bereits aufgrund seiner Erbenstellung in das Vertragsverhältnis ein, so dass es keines Verweises auf §§ 566 ff., 1056 BGB bedarf.[4] Ebenso wenig greift die Vorschrift im Fall eines (hier: langjährigen) Verleihungsvertrages über Wohn- und Geschäftsräume zwischen dem Vorerben und (hier: seinen eigenen) Erben.[5]

[1] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 3.
[2] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 14; Soergel/Harder-Wegmann, § 2135 Rn 1; MüKo/Grunsky, § 2135 Rn 1.
[3] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 14; Soergel/Harder-Wegmann, § 2135 Rn 1; MüKo/Grunsky, § 2135 Rn 1.
[4] Staudinger/Avenarius, § 2135 Rn 3.
[5] BGH ZEV 2016, 267, 270 Tz 45.

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