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Öffentlich-rechtliche Lasten sind z.B. Erschließungsbeiträge oder Straßenanliegerbeiträge, auch wenn für sie Ratenzahlung vorgesehen ist. Ferner gehören dazu kraft ausdrücklicher Regelung in § 20 Abs. 4 ErbStG die Erbschaftsteuer[8] sowie – im Hinblick auf die Bemessung nach dem Wert der Sache und nicht der Nutzungen – die nach den §§ 16, 17 EStG auf die Veräußerung von Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen und wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anfallenden Einkommensteuern.[9] Laufende Steuern, wie die Grundsteuer, die Kfz-Steuer oder die Gewerbesteuer, sind indessen als gewöhnliche Lasten vom Vorerben zu tragen.[10]

[8] Wird sie erst nach Eintritt des Nacherbfalls festgesetzt, hat der Nacherbe den Vorerben (bzw. dessen Erben) freizustellen, LG Bonn ZEV 2012, 321.
[9] BGH MDR 1968, 566; BGH NJW 1980, 2465.
[10] MüKo/Grunsky, § 2126 Rn 5.

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