Rz. 30

Im Hinblick auf die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundene Gefahr des gutgläubigen Erwerbs von Grundstücksrechten, § 2113 Abs. 3 BGB, ist das Nacherbenrecht gem. § 51 GBO im Grundbuch (sowie gem. § 54 SchiffsRegO im Schiffsregister und gem. § 86 Abs. 1 LuftFzgG im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) einzutragen.[110] Einzutragen ist auch das Recht des weiteren Nacherben[111] sowie des Ersatznacherben,[112] ebenso die Ernennung eines Nacherbentestamentsvollstreckers gem. § 2222 BGB,[113] schließlich die befristete oder bedingte Nacherbeneinsetzung, gleichgültig, wie wahrscheinlich das auslösende Ereignis ist.[114] Der Nacherbe ist so genau wie möglich zu bezeichnen, i.d.R. – sofern dies, wie bei unbekannten Nacherben, nicht ausgeschlossen ist – namentlich, da andernfalls die Eintragung unzulässig ist.[115] Das Grundbuchamt darf die Ermittlung der Nacherben und ihrer Anschriften hierbei nicht dem Vorerben aufgeben.[116] Hinsichtlich eines Grundstücksanteils in Gesamthandsvermögen (etwa einer Erbengemeinschaft) kommt eine Eintragung nicht in Betracht.[117] Die Eintragung ist von Amts wegen vorzunehmen; unterbleibt dies, kommen Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB in Betracht.[118] Ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.[119] Der Nacherbenvermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, und das Grundbuchamt hat dementsprechend nicht zu prüfen, ob das zu vollziehende Geschäft dem Nacherben nachteilig ist[120] Wer vom Vorerben erworben hat, ist daher ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben einzutragen.[121] Die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur möglich, wenn auch der Vorerbe eingetragen ist. Zwischen dem Nacherbenvermerk und den eingetragenen Rechten besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis i.S.d. § 879 BGB.[122] Der Erblasser kann die Eintragung des Nacherbenvermerks nicht ausschließen,[123] wohl aber kann der Nacherbe auf die Eintragung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO verzichten oder ihre Löschung bewilligen.[124] Sind weitere Nacherben oder Ersatznacherben vorhanden, müssen diese dem Verzicht zustimmen[125] oder ebenfalls die Löschungsbewilligung erteilen.[126] Die Löschung des Vermerks zugunsten "ehelicher Abkömmlinge" als Nacherben ist unzulässig, solange noch die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Adoption in Betracht kommt.[127] Der Verzicht auf die Eintragung beinhaltet keine Ausschlagung der Nacherbschaft und auch keine Zustimmung zu unentgeltlichen Verfügungen.[128] Entbehrlich ist die Eintragung des Nacherbenvermerks, wenn der Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben ein Nachlassgrundstück veräußert oder wenn der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen hat.[129]

In das Handelsregister kann der Nacherbenvermerk nicht eingetragen werden.[130]

[110] Umfassend Zimmer, ZEV 2014, 526.
[111] OLG Hamm OLGZ 1975, 151, 155.
[112] OLG Hamm DNotZ 1966, 108.
[113] KG JW 1938, 1411.
[114] OLG Hamm ZEV 2016, 200 (Einsetzung der noch nicht geborenen Enkel, wenn die Tochter beim Erbfall 59 Jahre alt ist).
[115] OLG Zweibrücken Rpfleger 1977, 305.
[116] OLG Düsseldorf ZEV 2012, 675 (LS).
[117] BGH ZEV 2007, 323 auf Vorlagebeschluss des OLG Stuttgart ZErb 2006, 389.
[118] RGZ 139, 343.
[120] OLG Frankfurt ZEV 2012, 671 (LS) = FamRZ 2012, 745.
[121] BayObLG Rpfleger 1980, 64.
[122] KG JW 1933, 2708.
[123] Demharter, GBO, § 51 Rn 26.
[124] OLG Frankfurt ZEV 2012, 672; Zimmer, ZEV 2014, 526, 530 zu 4.2.4.1.
[125] OLG Köln NJW 1955, 633.
[126] OLG Hamm DNotZ 1955, 538.
[127] OLG Stuttgart ZEV 2010, 94; OLG München NJW-RR 2014, 1161.
[128] Staudinger/Avenarius, § 2100 Rn 112.
[129] MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 44.
[130] OLG München JFG 22, 89.

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