Rz. 30
Im Hinblick auf die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundene Gefahr des gutgläubigen Erwerbs von Grundstücksrechten, § 2113 Abs. 3 BGB, ist das Nacherbenrecht gem. § 51 GBO im Grundbuch (sowie gem. § 54 SchiffsRegO im Schiffsregister und gem. § 86 Abs. 1 LuftFzgG im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) einzutragen.[110] Einzutragen ist auch das Recht des weiteren Nacherben[111] sowie des Ersatznacherben,[112] ebenso die Ernennung eines Nacherbentestamentsvollstreckers gem. § 2222 BGB,[113] schließlich die befristete oder bedingte Nacherbeneinsetzung, gleichgültig, wie wahrscheinlich das auslösende Ereignis ist.[114] Der Nacherbe ist so genau wie möglich zu bezeichnen, i.d.R. – sofern dies, wie bei unbekannten Nacherben, nicht ausgeschlossen ist – namentlich, da andernfalls die Eintragung unzulässig ist.[115] Das Grundbuchamt darf die Ermittlung der Nacherben und ihrer Anschriften hierbei nicht dem Vorerben aufgeben.[116] Hinsichtlich eines Grundstücksanteils in Gesamthandsvermögen (etwa einer Erbengemeinschaft) kommt eine Eintragung nicht in Betracht.[117] Die Eintragung ist von Amts wegen vorzunehmen; unterbleibt dies, kommen Amtshaftungsansprüche gem. § 839 BGB in Betracht.[118] Ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.[119] Der Nacherbenvermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, und das Grundbuchamt hat dementsprechend nicht zu prüfen, ob das zu vollziehende Geschäft dem Nacherben nachteilig ist[120] Wer vom Vorerben erworben hat, ist daher ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben einzutragen.[121] Die Eintragung des Nacherbenvermerks ist nur möglich, wenn auch der Vorerbe eingetragen ist. Zwischen dem Nacherbenvermerk und den eingetragenen Rechten besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis i.S.d. § 879 BGB.[122] Der Erblasser kann die Eintragung des Nacherbenvermerks nicht ausschließen,[123] wohl aber kann der Nacherbe auf die Eintragung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO verzichten oder ihre Löschung bewilligen.[124] Sind weitere Nacherben oder Ersatznacherben vorhanden, müssen diese dem Verzicht zustimmen[125] oder ebenfalls die Löschungsbewilligung erteilen.[126] Die Löschung des Vermerks zugunsten "ehelicher Abkömmlinge" als Nacherben ist unzulässig, solange noch die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Adoption in Betracht kommt.[127] Der Verzicht auf die Eintragung beinhaltet keine Ausschlagung der Nacherbschaft und auch keine Zustimmung zu unentgeltlichen Verfügungen.[128] Entbehrlich ist die Eintragung des Nacherbenvermerks, wenn der Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben ein Nachlassgrundstück veräußert oder wenn der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen hat.[129]
In das Handelsregister kann der Nacherbenvermerk nicht eingetragen werden.[130]
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