Leitsatz (amtlich)

Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59 Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können.

 

Normenkette

BGB § 2113; GBO § 51

 

Verfahrensgang

AG Ibbenbüren (Beschluss vom 29.10.2015; Aktenzeichen RI-74-40)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ... verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ... 1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter.

Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr. 429/1991 des Notars G in N):

"Die Erschienene zu 1) - Frau T - setzt ihre Tochter, die Erschienene zu 2) - die Beteiligte -, zum Erben ein, die die Erbeinsetzung annimmt.

Nacherbe und Ersatzerbe der Erschienenen zu 2) ist deren Sohn T3, und für den Fall, dass die Erschienene zu 2) weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.

..."

Auf den weiteren Inhalt des Erbvertrags wird Bezug genommen (AG Ibbenbüren 16 IV 251/15).

Am ... 2015 verstarb Frau T, im Folgenden die Erblasserin.

Die Beteiligte stellte am 28.04.2015 den Antrag, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte und beantragte zugleich ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch (UR-Nr. 201/2015 des Notars M in I). Nachdem das Nachlassgericht die Beteiligte auf den Erbvertrag hingewiesen hatte, nahm diese den Erbschein-antrag mit Schriftsatz vom 9.07.2015 zurück, beantragte aber weiterhin ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch (AG Ibbenbüren 16 VI 94/15).

Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist am 15.07.2015 beim Grundbuchamt eingegangen. Im Fortgang des Grundbuchberichtigungsverfahrens hat die Beteiligte ihren Antrag dahingehend präzisiert, dass ihre Eintragung als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen solle (Schriftsatz vom 7.10.2015).

In der notariellen Urkunde vom 13.08.2015 (UR-Nr. 488/2015 des Notars M in I) versicherte die Beteiligte an Eides Statt, dass sie abgesehen von ihrem Sohn T3 keine weiteren Abkömmlinge habe. In der gleichen Urkunde verzichtete der Sohn der Beteiligten, T3, auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks hinsichtlich des eingangs bezeichneten Grundstücks.

Mit Beschluss vom 29.10.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag, die Beteiligte als Alleineigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks einzutragen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Grundbuchrechtspflegerin ausgeführt, dass die Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder der Beteiligten erfolgen müsse. Die zukünftige Geburt von Kindern durch die Beteiligte könne nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.11.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet.

Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO unterbleibt.

Der von der Beteiligten gestellte Antrag, ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur dann vorzunehmen, wenn die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks unterbleibt, ist zulässig und verstößt nicht gegen § 16 Abs. 1 GBO. Der Antrag, einen Nacherbenvermerk nicht einzutragen, hat keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er muss vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Eintragung widersprochen wird und der Vollzug des Berichtigungsantrages von der Beachtung dieses Widerspruchs abhängig sein soll. Hierin liegt keine unzulässige tatsächliche Bedingung im Sinne des § 16 Abs. 1 GBO, sondern eine verfahrensinterne Bedingtheit, die als solche zulässig ist, wie sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 GBO ergibt (Senat, Beschluss vom 18.04.2011 - 15 W 518/10 - ZEV 2011, 589).

Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 GBO vorliegen und hat konsequenterweise die Eintragung der Beteiligten als einer den Beschränkungen einer Nacherbschaft nicht unterworfenen Alleineigentümerin abgelehnt.

Zu den Vorschriften, die den Schutz des Nacherben realisieren, gehört § 51 GBO, der die verfahrensrechtliche Umsetzung des § 2113 BGB darstellt. Daher entspricht es allgemeiner Auff...

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