Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird das Grundbuchamt N

    angewiesen,

    bei den im Beschlussrubrum näher bezeichneten Nacherbenvermerken jeweils einen Amtswiderspruch gegen die Nacherbenrechte der dort genannten Personen und zu Gunsten der Beschwerdeführerin in den bezeichneten Grundbuchblättern einzutragen.

  • 2.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

  • 3.

    Beschwerdewert: 120 000 EURO.

 

Gründe

I.

  • 1.

    Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung je eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO gegen die bei den verfahrensgegenständlichen Grundeigentumsrechten jeweils in Abt. II eingetragenen Nacherbenvermerken.

  • 2.

    Als Eigentümerin des genannten Grundeigentums ist im Grundbuch eingetragen H.A.S. wohnhaft in Zürich/CH; sie ist am 25.11.2005 gestorben (nachfolgend "Erblasserin" genannt). Im Zeitpunkt ihres Todes war sie deutsche Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz in Zürich/Schweiz. Ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch - in den oben näher bezeichneten Grundbuchblättern - ist im Wege der Grundbuchberichtigung am 16.3.1998 auf Grund Erbfolge nach ihrem am 21.11.1995 verstorbenen Ehemann O.S. erfolgt. Auch er war im Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in Zürich. Grundlage der berichtigenden Eintragung war die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Zürich vom .... Diese Erbbescheinigung weist entsprechend dem privatschriftlichen Testament des Erblassers O.S. vom 19.9.1989 die Witwe und jetzige Erblasserin als alleinige befreite Vorerbin und vier Personen, nämlich ..., als Nacherben auf den Überrest aus. Das Grundbuchamt hat gleichzeitig mit der Eintragung der Erblasserin als Alleineigentümerin von Amts wegen gem. § 51 GBO jeweils in Abt. II Nr. 2 der bezeichneten Grundbuchblätter einen Nacherbenvermerk eingetragen und darin die zuvor genannten vier Personen als "Nacherben auf den Überrest" bezeichnet.

  • 3.

    Nach dem Tod der eingetragenen Erblasserin hat die Beschwerdeführerin und Schwester der Erblasserin beim Grundbuchamt ein privatschriftliches Testament der Erblasserin vom 7.4.1997 vorgelegt, wonach sie zur Alleinerbin eingesetzt sei. Dieses Testament hat folgenden Wortlaut:

    "Nach meinem Tode soll all mein Hab und Gut, hier in der Schweiz, dazu gehören Sparguthaben Migros Bank, Zürcher Kantonalbank, BGL Genossenschafts Anteilscheine, sowie Schmuck, Silber Besteck und Kristallsachen, einzig und allein an meine Schwester M.L. gehen. Die Erbschaft über das Haus in N, Deutschland, ist bereits geregelt."

  • 4.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nacherbfolge sei nicht wirksam angeordnet, vielmehr sei sie, die Beschwerdeführerin, jetzt auf Grund des vorgelegten Testaments unbeschränkte Alleinerbin der Erblasserin geworden. Die Nacherbenvermerke seien zu Unrecht im Grundbuch eingetragen worden, weil die Nacherbeinsetzung im Sinne von § 2065 Abs. 2 BGB unbestimmt und damit unwirksam sei. Denn der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin habe in seinem Testament angeordnet, dass erst nach dem Ableben eines Ehepartners die endgültige prozentuale Aufteilung an die weiteren Nacherben festgelegt werde. Von Amts wegen sei deshalb jeweils ein Widerspruch gem. § 53 GBO gegen die Nacherbenvermerke einzutragen.

  • 5.

    Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 30.3.2007 die Eintragung von Amtswidersprüchen abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Gem. § 2088 BGB sei eine Konkretisierung der Erbeinsetzung der Nacherben möglich.

  • 6.

    Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.4.2007 (Bl. 17 d.A.) gegen diesen ablehnenden Bescheid des Grundbuchamts Beschwerde erhoben mit der Begründung, die Nacherbeinsetzung sei zu unbestimmt im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB. Außerdem hätte auf Grund einer Erbbescheinigung nach Schweizer Recht keine Grundbuchberichtigung vorgenommen werden dürfen, weil diese Bescheinigung nicht gleichwertig sei mit einem Erbschein im Sinne von § 35 GBO. Erbschein in diesem Sinne sei nur ein deutscher Erbschein. Die Eintragung der Nacherbenvermerke basiere ebenfalls auf der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Zürich und sei infolgedessen zu Unrecht erfolgt. Weil insofern das Grundbuchamt bei der Eintragung der Nacherbenvermerke nicht rechtmäßig gehandelt habe, sei nunmehr jeweils ein Amtswiderspruch gem. § 53 GBO bei den Nacherbenvermerken in den Grundbuchblättern einzutragen.

  • 7.

    Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.7.2007 nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Zürich habe bei der Grundbuchberichtigung als Erbnachweis im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinne und damit auch für den von Amts wegen gem. § 51 GBO vorzunehmenden Vermerk der Nacherbfolge dienen können. Durch die Eintragungen vom 16.3.1998 habe das Grundbuchamt keine Unrichtigkeit des Grundbuchs verursacht, deshalb komme die Eintragung von Amtswidersprüchen nicht in Betracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den den Verfah...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge