Rz. 58
Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments fällt weg;[238] durch einen weiteren nach der Testamentserrichtung geborenen Sohn der Tochter wird die Erbeinsetzung ergänzt;[239] durch einen nach der Testamentserrichtung geborenen weiteren Abkömmling wird die Nacherbfolge ergänzt;[240] Anordnung eines Befreiungsvermächtnisses (§§ 397, 2174 BGB), wenn der Erblasser als selbstverständlich annimmt, dass ein Beteiligter den Kaufpreis für eine unter Lebenden erworbene Eigentumshälfte nicht mehr bezahlen muss;[241] Annahme der Anrechnung des verlangten Pflichtteils auf ein Vermächtnis, obwohl eine Anrechnung nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.[242]
Rz. 59
Die bloße Beseitigung einer Verfügung von Todes wegen ist nach einer Ansicht nicht Aufgabe der ergänzenden Testamentsauslegung. Dies ist Aufgabe der Anfechtung.[243] Nach a.A. kann auch die ergänzende Testamentsauslegung zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen.[244] Ein Motiv des Erblassers, das im Testament nicht seinen Niederschlag gefunden hat, darf nicht mit seinem Willen gleichgesetzt werden. Die ergänzende Auslegung kann nicht dazu führen, eine völlig andere Verfügung zu schaffen, die vom Erblasser unterlassen wurde.[245]
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