Rz. 58

Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments fällt weg;[238] durch einen weiteren nach der Testamentserrichtung geborenen Sohn der Tochter wird die Erbeinsetzung ergänzt;[239] durch einen nach der Testamentserrichtung geborenen weiteren Abkömmling wird die Nacherbfolge ergänzt;[240] Anordnung eines Befreiungsvermächtnisses (§§ 397, 2174 BGB), wenn der Erblasser als selbstverständlich annimmt, dass ein Beteiligter den Kaufpreis für eine unter Lebenden erworbene Eigentumshälfte nicht mehr bezahlen muss;[241] Annahme der Anrechnung des verlangten Pflichtteils auf ein Vermächtnis, obwohl eine Anrechnung nicht ausdrücklich angeordnet worden ist.[242]

 

Rz. 59

Die bloße Beseitigung einer Verfügung von Todes wegen ist nach einer Ansicht nicht Aufgabe der ergänzenden Testamentsauslegung. Dies ist Aufgabe der Anfechtung.[243] Nach a.A. kann auch die ergänzende Testamentsauslegung zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen.[244] Ein Motiv des Erblassers, das im Testament nicht seinen Niederschlag gefunden hat, darf nicht mit seinem Willen gleichgesetzt werden. Die ergänzende Auslegung kann nicht dazu führen, eine völlig andere Verfügung zu schaffen, die vom Erblasser unterlassen wurde.[245]

[233] BayObLG FamRZ 1997, 1509 = ZEV 1997, 339.
[234] BayObLGZ 1966, 390.
[235] BGH FamRZ 1962, 256; RGZ 108, 83, 85.
[236] BGH LM § 2084 Rn 5.
[237] BayObLG FamRZ 1996, 898 = DNotZ 1996, 316.
[238] KG NJW 1963, 766, 768.
[239] BayObLG FamRZ 1991, 982.
[240] BayObLG FamRZ 1991, 1234, 1236 = NJW-RR 1991, 1094.
[241] BGH ZEV 1997, 376.
[243] MüKo/Leipold, § 2084 Rn 99.
[244] BayObLGZ 1966, 390 = NJW 1967, 729; KG NJW 1971, 1192.

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