Rz. 47
Der Erblasser geht davon aus, dass die bedachte Person, bei der es sich um einen Prinzen aus ehemals regierendem Hause handelt, nur eine ebenbürtige Ehe eingehen wird;[129] der Erblasser geht davon aus, dass sich der Bedachte als Vertragserbe vertragsgemäß verhalten werde;[130] der Erblasser hat die Vorstellung, dass die bedachte Person nicht die Ursache für die Ehezerrüttung geben wird;[131] die Erblasserin, die nationalsozialistisch eingestellt ist, ist nicht in der Lage, der politischen Haltung der übergangenen, gesetzlichen Erbin, zuzustimmen, da diese gegen den Nationalsozialismus eingestellt ist;[132] der Erblasser geht selbstverständlich davon aus, dass die Vermächtnisnehmerin nicht versuchen wird, der zur Erbin berufenen Person, welche mit dem Vermächtnis beschwert ist, das Leben zu nehmen;[133] der Erblasser hat die selbstverständliche Vorstellung, dass der Bedachte nicht durch grobe Fahrlässigkeit bei einer Trunkenheitsfahrt den Tod der Erblasserin verursachen wird;[134] der Erblasser geht wie selbstverständlich davon aus, dass sich die Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse nicht grundlegend ändern würden;[135] der Erblasser geht unbewusst davon aus, dass der Bedachte nicht aufgrund einer Sektenzugehörigkeit den Nachlass einer vernünftigen Verwendung entziehen wird;[136] der Erblasser geht davon aus, seine Ehe werde harmonisch verlaufen,[137] es werde nicht zu einem Scheidungsverfahren kommen,[138] eine nichteheliche Lebensgemeinschaft werde auch in Zukunft fortbestehen,[139] künftige Unstimmigkeiten zwischen dem Erblasser und dem Bedachten würden ausbleiben,[140] der Erblasser hat nicht mit einer späteren Streitschlichtung gerechnet.[141] Das Vorliegen einer selbstverständlichen Vorstellung wurde angenommen, wenn der Erblasser davon ausgeht, dass nach Abschluss eines Erbvertrages zwischen den Parteien ein gewisses Maß an gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme gewahrt werden würde.[142]
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