Rz. 27

I.R.d. Abwicklung eines erbrechtlichen Mandats wird unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG lediglich ausnahmsweise eine geringere Gebühr als die Höchstgebühr (2,5) anzusetzen sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts für oder gegen eine Erbengemeinschaft oder gar die Tätigkeit i.R.d. Auseinandersetzung ist rechtlich regelmäßig schwierig und umfangreich. Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG wäre es ausreichend, wenn die Tätigkeit umfangreich "oder" schwierig war, um eine höhere Gebühr als 1,3 zu fordern.

Erbrecht ist ein Gebiet, das intensive Kenntnis der Spezialmaterie und regelmäßige Fortbildung verlangt und bereits aus diesem Grund eine höhere Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Nicht erst die Einführung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" hat verdeutlicht, dass Erbrecht kein Rechtsgebiet ist, das der Rechtsanwalt "nebenbei" erledigen kann.

Die Bedeutung der Angelegenheit wird für den Auftraggeber regelmäßig ebenfalls überdurchschnittlich sein. Es ist für ihn keine "Angelegenheit des täglichen Lebens", es geht stattdessen um eine rechtliche und tatsächliche Ausnahmesituation, die sein Leben unter Umständen auch nachhaltig beeinflussen wird.

Meist wird ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 RVG) allein bereits der Umfang der Sache eine Erhöhung der Gebühren bis zur vollen Gebühr rechtfertigen. Denn Auseinandersetzungen mit einer Erbengemeinschaft erfordern aufgrund der unterschiedlichen Zielvorstellungen einen erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts (eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Mittelgebühr i.H.v. 1,3 wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Besprechungen mit der Gegenseite stattgefunden haben: "umfangreiche Tätigkeit" i.S.d. Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG; zum Streitwert siehe § 2042 Rdn 64).

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