Rz. 2

Der Höhe nach soll die Vergütung des Nachlassverwalters "angemessen" sein.[4] Das ist dann der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles der Billigkeit entspricht.[5] Zu berücksichtigen und nach den Grundsätzen der Billigkeit abzuwägen sind insbesondere der Wert der Nachlassmasse,[6] die nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlassverwalters, Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Verwaltergeschäfte,[7] die Dauer der Verwaltung, das Maß der mit den Verwaltergeschäften verbundenen Verantwortung und der Erfolg der Tätigkeit des Nachlassverwalters.[8] Eine überaus kurze Dauer der Verwaltung, schwerwiegende Mängel der Amtsführung, Erfolglosigkeit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, eine Vergütung für eine vorgehende Tätigkeit als Nachlasspfleger sowie die kostenträchtige und unnötige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung sind im Einzelfall geeignet, den Vergütungsanspruch zu mindern.[9] Die Vergütung kann ganz versagt werden, wenn der Verwalter nicht tätig geworden oder wenn er aus dem Amt wegen Pflichtwidrigkeit entlassen worden ist.[10]

 

Rz. 3

Für die Höhe der Vergütung des (berufsmäßigen) Nachlasspflegers – und entsprechend für die des Nachlassverwalters – gilt bei einem vermögenden Nachlass gem. den §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, dass sie sich abweichend von den Stundensätzen des § 3 VBVG nach den Umständen des einzelnen Falles anhand der dort aufgeführten Kriterien, wie den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, sowie nach der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt. Demgemäß hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Den Gerichten steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.[11] So hat das LG Münster[12] z.B. einem Rechtsanwalt, der als Nachlassverwalter tätig war, im Regelfall den doppelten Stundensatz des BVormVG zugebilligt. Das OLG Frankfurt hat einen Stundensatz von 100 EUR,[13] das Saarländische OLG für einen Rechtsanwalt 125 EUR (netto)[14] und auch das OLG Frankfurt für eine mittelschwere Pflegschaft einen solchen von 100 EUR für angemessen erachtet.[15] Demgegenüber hat das Schleswig-Holsteinische OLG die Bemessung des Stundensatzes eines Nachlassverwalters mit nutzbarer Ausbildung entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG wie bei einem entsprechend ausgebildeten Berufsnachlasspfleger gem. den §§ 1987, 1915, 1836 BGB mit 45 EUR im Normalfall einfacher Abwicklung über 65 EUR bei mittlerem Schwierigkeitsgrad bis hin zu 85 EUR bei schwieriger Abwicklung als angemessen und ausreichend erachtet. Nur im Einzelfall bei ausnahmsweise ganz leichter Aufgabenstellung sei ein noch niedrigerer Satz denkbar.[16] Schließlich ist bei der Nachlassverwaltervergütung, die nicht gegen die Staatskasse festgesetzt werden kann, deshalb auf fiskalische Interessen (an einer möglichst niedrigen Vergütung) keine Rücksicht zu nehmen.[17]

 

Rz. 4

Dagegen sind die Bestimmungen der Vergütung des Insolvenzverwalters sowie desjenigen Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, weder direkt noch entsprechend anwendbar.[18] Auch sie können indes bei einer vergleichenden Betrachtung mit herangezogen werden.[19] Wird der Nachlassverwalter nach Beendigung der Nachlassverwaltung Nachlassinsolvenzverwalter, darf bei der Bemessung der Nachlassverwaltervergütung die Insolvenzverwaltervergütung nicht abgezogen oder sonst wie angerechnet werden.[20]

 

Rz. 5

Über die Aufwendungen des Nachlassverwalters entscheidet das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht. Die Festsetzung einer Pauschalvergütung (Vergütung zzgl. eventueller Aufwendungen) durch das Nachlassgericht ist deshalb unzulässig.[21] Materiell-rechtliche Einwendungen sind vor dem Prozessgericht geltend zu machen.

[4] OLG Zweibrücken OLGR 2007, 472 = Rpfleger 2007, 396 = FamRZ 2007, 1191 = FGPrax 2007, 183 = ZEV 2007, 528.
[5] BayObLG JurBüro 1986, 90 = Rpfleger 1985, 402.
[6] BayObLG Rpfleger 1991, 253 = MDR 1991, 443 = FamRZ 1991, 861.
[7] NK-BGB/Krug, § 1987 Rn 3.
[8] BayObLGZ 1953, 50; 1972, 156; BayObLG JurBüro 1986, 90 = Rpfleger 1985, 402; OLG Hamm Rpfleger 1966, 180; PfälzOLG Zweibrücken OLG-Rp 1997, 205.
[9] BayObLG JurBüro 1986, 90 = Rpfleger 1985, 402; Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 7.
[10] RGZ 154, 117; Erman/Horn, § 1987 Rn 2.
[12] Rpfleger 2003, 369 m. ausführlicher Begründung.
[13] OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1881 = Rpfleger 2017, 1884.
[16] Schleswig-Holsteinisches OLG ZErb 2016, 298 = FamRZ 2016, 2036 = Rpfleger 2017, 34; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG ZErb 2012, 187 = MDR 2012, 1351 = FamRZ 2012, 1903.
[17] KGR Berlin 2006, 231 = ZErb 2006, 98 = Rpfleger 2006, 194 = FamRZ 2006, 559 = FGPrax 2006, 76 = MDR 2006, 694.
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