Rz. 151

Bei allen Nachlassverfahren kann fakultativ ein Aufgebot mit Ausschlusswirkung (præklusivt proklama) erfolgen. Dem hingegen ist das Aufgebotsverfahren sogar Pflicht, wenn eine Nachlassauseinandersetzung stattfindet – auch im Falle einer vereinfachten Auseinandersetzung unter den Erben selbst (siehe Rdn 147 f.), bzw. wenn eine Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (siehe Rdn 143 f.) erfolgt.

 

Rz. 152

Das Aufgebot erfolgt durch eine Mitteilung im Staatsanzeiger (statstidende). Sämtliche Gläubiger des Nachlasses des Verstorbenen werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb von acht Wochen anzumelden. An bekannte Gläubiger, die ihren Wohnsitz außerhalb Dänemarks haben, muss eine gesonderte Mitteilung über das Aufgebot und dessen Rechtswirkungen erfolgen. Gewisse Forderungen können allerdings nicht im Wege eines Aufgebotsverfahrens präkludiert werden – bspw. grundsätzlich Forderungen, die durch ein Pfandrecht oder in entsprechender Weise gesichert sind. Ein rechtswirksam begründetes hypothekarisches Recht, bei dem ein eventuell geforderter Sicherungsakt – etwa die Grundbucheintragung einer Immobilienhypothek – eingehalten wird, bleibt somit auch ohne Anmeldung der Forderung gegenüber dem Nachlass bestehen (nähere Bestimmungen zum Aufgebotsverfahren finden sich in Kapitel 20 DSL).

 

Rz. 153

Die Steuerbehörden in der Gemeinde des Verstorbenen können eine Neueinschätzung der Werte des Nachlasses vornehmen, wenn die Angaben in der Nachlassbilanz (siehe Rdn 147) nicht auf einer Beurteilung eines Sachverständigen beruhen (näher zur Sachverständigenbeurteilung: Kapitel 26 DSL) und nach ihrer Auffassung nicht dem Handelswert entsprechen. Die Steuerbehörden entscheiden dann über die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer (§ 80 DSL sowie näher Kapitel 3 des Erbschaftsteuergesetzes – boafgiftsloven, siehe Rdn 163).

 

Rz. 154

Im Anschluss daran erhebt das Nachlassgericht die eventuelle Erbschaftsteuer (zur Steuerentrichtung siehe Rdn 170 ff.).

 

Rz. 155

Nach der Anmeldung des Todesfalls wendet sich das Nachlassgericht bzw. der Nachlassverwalter an das Zentralregister für Testamente, das ihm eine Kopie eines dort ggf. deponierten Testaments weiterreicht. Die nächsten Angehörigen werden daraufhin zur Testamentseröffnung geladen. Die Testamentseröffnung folgt keinen formellen Regeln. Halten die Erben ein Zeugentestament (d.h. kein vor dem Notar errichtetes und im Zentralregister deponiertes Testament) in Händen, sind sie verpflichtet, dieses dem Nachlassgericht vorzulegen.

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