Rz. 170

Nach dem BAL wird der Nettowert des Vermögens des Erblassers mit einer Erbschaftsteuer (boafgift) belegt. Der Erbanfall beim Ehegatten des Erblassers (sowie bei gewissen gemeinnützigen Organisationen) ist von dieser Steuer freigestellt (d.h. Ehegatten zahlen keine Erbschaftsteuer). Alle anderen Erben müssen eine boafgift entrichten.

 

Rz. 171

Außer der gerade genannten boafgift müssen alle Erben – sofern sie nicht zu einem dem Erblasser besonders nahe stehenden Personenkreis zählen – eine zusätzliche Erbschaftsteuer (tillægsboafgift) zahlen. Von der zusätzlichen Erbschaftsteuer ausgenommen und nur der boafgift unterworfen sind folgende, dem Erblasser besonders nahe stehende Personen (näher § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BAL):

Kinder und Stiefkinder des Erblassers sowie ihre Abkömmlinge;
die Eltern des Erblassers;
der Ehegatte des Kindes bzw. Stiefkindes des Erblassers;
Personen, mit denen der Erblasser in den letzten zwei Jahren vor dem Todesfall zusammengelebt hat bzw. früher mindestens zwei Jahre zusammengelebt hatte, wenn der gemeinsame Wohnsitz nur wegen eines Aufenthalts in einer Institution unterbrochen worden ist, sowie eine Person, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser zusammenlebte und mit diesem gemeinsam ein Kind hat bzw. gehabt hatte oder erwartete (auch wenn der gemeinsame Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes wegen eines Aufenthalts in einer Institution unterbrochen war);
der geschiedene bzw. in Erwartung einer Scheidung getrennt lebende Ehegatte des Erblassers sowie
(beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) auch Pflegekinder des Erblassers.

Von der Erbschaftsteuer ist gemäß § 2 BAL ein Nachlass dann befreit, wenn die Nachlassteilung – weil die Nachlasswerte gering sind – ohne Auseinandersetzungsverfahren stattfindet (siehe Rdn 142). Weitere erbschaftsteuerbefreite Werte sieht § 3 BAL vor. Es handelt sich dabei u.a. um eine Reihe unterschiedlicher Versicherungsleistungen.

 

Rz. 172

Nach dem Nachlasssteuergesetz erfolgt eine Einkommensbesteuerung im Zusammenhang mit dem Todesfall (dødsboskat), wenn der Nachlass einen bestimmten – periodisch angepassten – Grundbetrag übersteigt. Für das Jahr 2018 beläuft sich der Grundbetrag für das Nettovermögen des Nachlasses bzw. die Aktiva des Nachlasses auf 2.839.100 dkr. Die Nachlasssteuer – nach Abzug von Freibeträgen nach Maßgabe der Regelungen in § 30 des Nachlasssteuergesetzes – beträgt grundsätzlich 50 %. Ist das Nachlasseinkommen negativ, so wird ein Betrag, der 30 % des restlichen Betrags entspricht – aber die Summe der für eine gewisse Periode vor dem Todesfall entrichteten Steuern nicht übersteigen darf –, an den Nachlass ausbezahlt (näher dazu § 31 des Nachlasssteuergesetzes).

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