Rz. 143

Im 13. Kapitel DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mindestbetrag vor der Zuteilung an andere Erben zusichern – folgt, dass nichts an weitere Erben zu verteilen ist, und der überlebende Ehegatte die Haftung für die Schulden des Verstorbenen übernimmt. Einem Lebenspartner, zu dessen Gunsten ein erweitertes Testament nach § 87 ARL errichtet worden ist (siehe Rdn 95), steht zwar das Recht auf einen Voraus nach Maßgabe von § 11 ARL zu (siehe Rdn 40). Er hat aber nach der Rechtsprechung kein Recht auf Nachlassauseinandersetzung nach den Bestimmungen über ægtefælleudlæg.

 

Rz. 144

Wenn das Nachlassvermögen bedeutend ist und die Interessen der Nachlassgläubiger dafürsprechen, kann das Nachlassgericht allerdings auch entscheiden, dass kein ægtefælleudlæg stattfinden soll. Bei einer Annahme, der Verstorbene sei insolvent gewesen, kann der überlebende Ehegatte bzw. ein Gläubiger beim Nachlassgericht zudem eine Nachlassverwaltung beantragen (bobestyrerbo). Der überlebende Ehegatte haftet dann grundsätzlich nicht für die Schulden des Verstorbenen (näher §§ 22 und 23 DSL).

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