Rz. 39

Der Ehegatte des Erblassers erbt neben Abkömmlingen des Erblassers nach § 9 Abs. 1 ARL die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, ist der Ehegatte Alleinerbe (§ 9 Abs. 2 ARL).

 

Rz. 40

Der überlebende Ehegatte hat nach § 11 Abs. 1 ARL das Recht, im Voraus Gegenstände aus dem Nachlass auszusondern (ægtefællens forlodsret), die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen, soweit deren Wert nicht in einem Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten steht, bzw. Gegenstände, die für einen Gebrauch der minderjährigen Kinder erworben worden sind. Der überlebende Ehegatte hat gem. § 11 Abs. 2 ARL immer das Recht, so viel auszusondern, dass der Wert des ausgesonderten Vermögens zusammen mit dem Wert seines Anteils am Gesamtgut und am Erbe sowie seines vollständigen Vorbehaltsguts (fuldstændigt særeje) maximal 600.000 dkr ausmacht (Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Minimalaussonderung). Diese Wertgrenze wird nach Maßgabe von § 97 ARL jährlich angepasst (zur Anpassung vgl. auch § 5 Abs. 2 ARL, siehe Rdn 125). In die vorbeschriebene Berechnung fließen nach § 11 Abs. 3 ARL Ersatzansprüche wegen des Verlusts des Unterhaltsverpflichteten sowie Lebensversicherungen einschließlich Pensions- und vergleichbarer Leistungen mit ein, die im Zusammenhang mit dem Todesfall an den überlebenden Ehegatten zur Auszahlung gelangen. Sonstige Ansprüche des Überlebenden, die nicht übertragbar sind oder einen sonstigen persönlichen Charakter haben, werden nur in dem Maße berücksichtigt, wie sie – für den Fall, dass sie Gemeinschaftsgut (delingsformue) waren – in der Gleichteilung im Rahmen einer Gütertrennung zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten Berücksichtigung gefunden hätten. Ein Sonderabkömmling des Verstorbenen (særlivsarving, d.h. ein nicht gemeinsamer Abkömmling, der Erbe ist) kann unabhängig vom Aussonderungsrecht des überlebenden Ehegatten nach § 11 Abs. 2 ARL einen Gegenstand (der einen besonderen Erinnerungswert – Affektionsinteresse – für ihn hat) übernehmen, wenn er den Werteinschätzungspreis bar dem Nachlass zuführt (§ 11 Abs. 4 ARL). Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Gegenstand von § 11 Abs. 1 ARL erfasst wird oder als Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens i.S.v. § 91 Abs. 1 ARL (dazu Rdn 61) zu qualifizieren ist.

 

Rz. 41

Das 3. Kapitel (§§ 15 bis 16) ARL regelt umfassend die Erbschaft der Verschwägerten nach einem überlebenden Ehegatten (svogerskabsarv efter en længstlevende ægtefælle). Hat der Ehegatte des Erblassers das gesamte Vermögen geerbt, weil es keine Erben der ersten Ordnung gab (§ 9 Abs. 2 ARL), wird das Vermögen des überlebenden Ehegatten nach dessen Tod, sofern

er keine neue Ehe eingegangen war,
er nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht als nichtehelich Zusammenlebender nach Maßgabe eines Testaments i.S.v. § 87 ARL (siehe Rdn 95) geerbt hat,
er nicht einen nichtehelich Zusammenlebenden hinterlässt, dem ein Erbrecht nach Maßgabe eines Testaments i.S.v. § 87 ARL (siehe Rdn 95) zusteht, bzw.
er keine Abkömmlinge hinterlassen hat,

nach § 15 Abs. 1 ARL hälftig auf die Verwandtenerben jeweils des erst- und letztverstorbenen Ehegatten verteilt (sog. Secundosuccession). Leben beim Tod des überlebenden Ehegatten nur noch Verwandtenerben eines der Ehegatten, so erben diese das gesamte Vermögen (§ 15 Abs. 2 ARL). Hat einer der Ehegatten eine testamentarische Bestimmung getroffen, wird der Teil des Nachlasses, über den keine testamentarische Verfügung getroffen wurde, nach § 15 Abs. 3 ARL in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 und 2 ARL geteilt (es sei denn, aus der testamentarischen Verfügung folgt etwas anderes). Die Regelungen des § 15 Abs. 1 bis 3 ARL hindern den überlebenden Ehegatten nicht daran, durch Testament über den gesamten Nachlass zu verfügen (§ 15 Abs. 4 ARL).

 

Rz. 42

Stirbt der überlebende Ehegatte, nachdem er von seinem Aussonderungsrecht nach § 11 Abs. 2 ARL Gebrauch gemacht hat, wird der Nachlass gemäß § 16 Abs. 1 ARL nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 bis 6 ARL (Rdn 43) geteilt, sofern der überlebende Ehegatte

keine neue Ehe eingegangen war,
nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht als nichtehelich Zusammenlebender nach Maßgabe eines Testaments i.S.v. § 87 ARL (siehe Rdn 95) geerbt hat oder
nicht einen nichtehelich Zusammenlebenden hinterlässt, dem ein Erbrecht nach Maßgabe eines Testaments i.S.v. § 87 ARL (siehe Rdn 95) zusteht.
 

Rz. 43

Sind Abkömmlinge nach beiden Ehegatten vorhanden, wird der Nachlass hälftig hinsichtlich der Abkömmlinge eines jeden der Ehegatten geteilt. Sind nur Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten vorhanden, erben diese alleine (§ 16 Abs. 2 ARL). Sind nur Abkömmlinge nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten vorhanden, wird der Nachlass gem. § 16 Abs. 3 ARL hälftig hinsichtlich jeweils der Abkömmlinge des erstverstorbenen und der Verwandtenerben des zuletzt verstorbenen Ehegatten geteilt. Sind keine Verwandtenerben des zuletzt verstorbenen Ehegatten vorhanden, erben die Abkömmlinge des zuer...

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