Rz. 146

Die Auseinandersetzung unter den Erben selbst (privat skifte) ist im 15. Kapitel DSL geregelt. Die Erben können gemäß § 25 DSL den Nachlass gemeinsam verwalten, wenn

sämtliche Erben dies beantragen;
zu vermuten steht, dass die Vermögenswerte des Nachlasses sowie eine etwaige Sicherheitsleistung ausreichen, um die Schulden der Erbschaft abzudecken und wenn kein konkretes Risiko dafür besteht, dass der Nachlass während der Auseinandersetzung in Insolvenz gerät (wobei das Nachlassgericht eine konkrete Beurteilung der Liquidität des Nachlasses vornehmen muss);
mindestens einer der Erben selbstständig – ohne Vormund – auftreten kann und solvent ist;
der Verstorbene eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst nicht durch eine testamentarische Verfügung ausgeschlossen hat; und
keine entscheidenden Interessen gegen eine solche Form der Auseinandersetzung sprechen. Nach den Gesetzesvorarbeiten soll eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst bspw. dann abgelehnt werden, wenn damit ein ernsthaftes Risiko einhergeht, dass Forderungen von Vermächtnisnehmern oder Gläubigern nicht bedient werden, die Erben die Nachlassteilung nicht korrekt vornehmen bzw. ihren Steuerzahlungs- und Informationspflichten (gegenüber den Behörden) nicht nachkommen. Ein Antrag auf "privat skifte" soll im Übrigen dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller ein ausländischer Alleinerbe ist. Hat/haben ein oder mehrere Erbe(n) den Gerichtsstand im Ausland, ist eine Auseinandersetzung unter den Erben selbst gemäß § 21 BAL nur dann zulässig, wenn der/die Betreffende(n) eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit für die Entrichtung von Erbschaftsteuern stellt bzw. sich durch einen Erben mit Gerichtsstand in Dänemark vertreten lässt.
 

Rz. 147

Die Erben müssen spätestens sechs Monate nach Übergabe des Nachlasses beim Nachlassgericht eine Übersicht über alle Aktiva und Passiva der Erbschaft, bezogen auf den Zeitpunkt des Todestages, einreichen (sog. åbningsstatus, § 25 Abs. 5 DSL). Spätestens ein Jahr nach dem Todestag des Erblassers müssen die Erben eine Nachlassbilanz (boopgørelse) aufstellen und diese an das Nachlassgericht weiterleiten, das seinerseits die Steuerbehörden informiert (näher §§ 31 und 32 DSL). Wenn die Voraussetzungen für einer privat skifte erfüllt sind, kann bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, etwa wenn der Nachlass keine Erbschaftsteuern auslöst, ein vereinfachtes Verfahren stattfinden – sog. forenklet privat skifte (näher §§ 33 ff. DSL).

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