Rdn 1843

 

Literaturhinweise:

Arnemann, Vernehmung und Verhaftung anlässlich der Durchsuchung, StraFo 2021, 142

Auffermann/Vogel, Wider die Betriebsblindheit – Verhalten bei Durchsuchungen in Arztpraxen und Krankenhäusern, NStZ 2016, 387

Bornheim, Vom Wert des Schweigens, PStR 1999, 111

Burkhard, Fahndungssituation: Durchsuchung beim Beschuldigten, Stbg 1998, 310

Kretschmer, "Legen Sie das Telefon weg!" oder: Telefonsperre bei der strafprozessualen Durchsuchung, StRR 2013, 164

Michalke, Wenn der Staatsanwalt klingelt – Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme, NJW 2008, 1490

Müller, Erstellung eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses nach § 107 S. 2 StPO, PStR 2003, 136

Peters, Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht von Papieren im Rahmen von Durchsuchungen, NZWiSt 2017, 465

Püschel, Prävention und praktische Verhaltensregeln, PStR 2006, 89

Stoffers, Einführung eines "Krisenmanagements" bei Unternehmen im Hinblick auf mögliche Strafverfahren, wistra 2009, 379

Tsambikakis, Durchsuchung: Drei wichtige Checklisten, PStR 2012, 255

Weisser, Durchsuchungsarreste, präventive Ingewahrsamnahmen und Kontaktsperren zur Ermöglichung von Anschlussdurchsuchungen, wistra 2014, 212

s.a. die Hinw. bei → Durchsuchung, Allgemeines, Teil D Rdn 1742.

 

Rdn 1844

1. Hat zu Beginn oder während der Durchsuchung zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten ein telefonischer Kontakt stattgefunden (→ Durchsuchung, Telefonkontakt mit dem Verteidiger, Teil D Rdn 2011), wird der Verteidiger häufig damit konfrontiert, dass sein Mandant ihn bittet, bei der Durchsuchung (seiner Wohnung) anwesend zu sein. Dem Wunsch wird er sich kaum verschließen können. Kommt er dem Wunsch seines Mandanten daher nach, muss er die bei den Teil D Rdn 1846 ff. dargestellten Punkte besonders beachten.

 

Rdn 1845

2. Der Verteidiger hat kein allgemeines Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 106 Rn 3; KK-Bruns, § 106 Rn 3; OLG Stuttgart NStZ 1984, 574). Allerdings bedeutet das nicht, dass dem Verteidiger die Teilnahme an einer Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten verboten werden kann. Der Beschuldigte ist und bleibt nämlich Inhaber des Hausrechts der zu durchsuchenden Räume und kann so über die Anwesenheit von anderen Personen weiter bestimmen und damit seinem Verteidiger die Anwesenheit gestatten (KK-Bruns, a.a.O.; Dahs, Rn 383; Krekeler wistra 1983, 46; Rengier NStZ 1981, 375 m.w.N.; Stoffers wistra 2009, 379, 382). Grenzen ergeben sich lediglich aus § 164, jedoch ist die Hinzuziehung des Verteidigers keine Störung der Amtshandlung (StrafPrax-­Wehnert, § 3 Rn 27; Dahs, a.a.O.; vgl. zu § 164 auch Weisser wistra 2014, 212, 215).

 

☆ In der Praxis wird daher die Anwesenheit des Verteidigers regelmäßig erlaubt , wenn bei dem Beschuldigten durchsucht wird. Allerdings besteht keine Verpflichtung, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Verteidigers zu warten. Soweit dieser aber, ggf. telefonisch, sein kurzfristiges Erscheinen angekündigt hat und keine Gefahr für den Durchsuchungszweck besteht, sind die Durchsuchungsbeamten häufig dazu bereit, vor allem wohl deshalb, weil nur mit Zustimmung des Verteidigers die freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände zu erwarten ist. Wird nicht beim Beschuldigten, sondern bei einem Dritten durchsucht , z.B. bei der Bank des Beschuldigten oder bei seinem Steuerberater, haben der Verteidiger und der Beschuldigte keinen Anspruch auf Anwesenheit, es sei denn, der Inhaber des Hausrechts gestattet die Anwesenheit (auch Stoffers , a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Durchsuchung von Zellen eines U-Haft-Gefangenen (OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; zuletzt OLG Schleswig SchlHA 1998, 172 [L/Sch]; s.a. → Durchsuchung, Rechtmäßigkeits-Checkliste , Teil D Rdn  1970 ).regelmäßig erlaubt, wenn bei dem Beschuldigten durchsucht wird. Allerdings besteht keine Verpflichtung, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Verteidigers zu warten. Soweit dieser aber, ggf. telefonisch, sein kurzfristiges Erscheinen angekündigt hat und keine Gefahr für den Durchsuchungszweck besteht, sind die Durchsuchungsbeamten häufig dazu bereit, vor allem wohl deshalb, weil nur mit Zustimmung des Verteidigers die freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände zu erwarten ist. Wird nicht beim Beschuldigten, sondern bei einem Dritten durchsucht, z.B. bei der Bank des Beschuldigten oder bei seinem Steuerberater, haben der Verteidiger und der Beschuldigte keinen Anspruch auf Anwesenheit, es sei denn, der Inhaber des Hausrechts gestattet die Anwesenheit (auch Stoffers, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Durchsuchung von Zellen eines U-Haft-Gefangenen (OLG Stuttgart NStZ 1984, 574; zuletzt OLG Schleswig SchlHA 1998, 172 [L/Sch]; s.a. → Durchsuchung, Rechtmäßigkeits-Checkliste, Teil D Rdn 1970).

 

Rdn 1846

3.a) Während der Durchsuchung muss der Verteidiger auf folgende Punkte achten (vgl. zu allem auch Beck-Ignor/Peters, S. 87 ff. m.w.N.; StrafPrax-Wehnert, § 3 Rn 27 ff.; Leipold NJW-Spezial 2005, 327; Streck AG 2006, 36; R. Michalke NJW 2...

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