Durch das "Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wurde § 150a SGB XI eingeführt.[1] Pflegeeinrichtungen wurden darin unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, im Jahr 2020 an ihre Beschäftigten die sogenannte "Corona-Prämie" zu zahlen. Die einmalige Sonderleistung diente der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in der Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten angesichts der Corona-Pandemie.[2]

Der GKV-Spitzenverband hatte mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen auf Grundlage des § 150a Abs. 7 SGB XI am 29.5.2020 Verfahrensregelungen festgelegt.[3] Das Bundesministerium für Gesundheit stimmte den Prämien-Festlegungen Teil 1 am 9.6.2020 zu.

Durch das Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurde § 150a SGB XI geändert. Begrifflich wird die Corona-Prämie umbenannt in Corona-Pflegebonus. Weiter wurden die maßgeblichen Beträge angepasst und der Bemessungszeitraum neu festgesetzt.[4]

[1] BGBl 2020 I Nr. 23, S. 1018–1036.
[2] Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.5.2020.
[3] Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.5.2020.
[4] Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz).

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