Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.

Der Vermieteranteil am CO2-Preis wird um die Hälfte gekürzt (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG), wenn z. B.

  • ein Anschluss- und Benutzungszwang an Nah- und Fernwärme aufgrund einer kommunalen Satzung besteht (in diesen Fällen hat der Vermieter keine Möglichkeit, die Heiztechnologie zu beeinflussen) oder
  • denkmalschutzrechtliche Bestimmungen einer wesentlichen baulichen Veränderung des Gebäudes entgegenstehen (etwa die Dämmung einer historischen Fassade verbieten, aber die Heizung energetisch modernisiert werden könnte) oder
  • das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liegt, die eine energetische Sanierung wesentlich beschränkt oder erschwert.
 
Hinweis

§ 9 Abs. 2 CO2KostAufG

Der Anteil des Vermieters am CO2-Preis entfällt vollständig, wenn er keine Möglichkeit hat, eine für ihn günstigere Einstufung des Gebäudes erreichen zu können. D. h. wenn der Vermieter weder wesentliche Verbesserungen der Gebäudehülle noch der verwendeten Heiztechnologie erreichen kann, hat er keinen Anteil am CO2-Preis zu übernehmen.

Den Vermieter trifft eine Nachweispflicht z. B. bei Anschluss- und Benutzungszwang durch Hinweis auf die Satzung. Beruft er sich auf Vorgaben des Denkmalschutzes, muss er darlegen, welche Teile des Gebäudes unter Denkmalschutz stehen und dass ihm deswegen eine energetische Verbesserung der Gebäudehülle verwehrt ist. Der entsprechende Nachweis hat der Vermieter spätestens im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung zu erbringen. Erfolgt keine Abrechnung, weil der Mieter seine Gastherme auf eigene Rechnung betreibt, obliegt es dem Vermieter, sich gegen den Erstattungsanspruch des Mieters auf einen Einwand nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 CO2KostAufG zu berufen.

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