Rz. 18

Der Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 19 Abs. 1 Nr. 2a und b BBiG wird für die Maximaldauer von 6 Wochen gewährt. Anders als § 3 Abs. 3 EFZG sieht das BBiG keine Wartefrist vor, von deren Ablauf die Geltendmachung des Anspruchs abhängen würde. Der Fortzahlungsanspruch kann daher mit dem vereinbarten Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden und endet mit Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums (42 Tage) oder mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.[1] Die Fristberechnung erfolgt gem. §§ 187, 188 BGB. Mangels einer Regelung zum Ausschluss von Wiederholungsfällen, beginnt die 6-Wochenfrist bei jedem Verhinderungsgrund aufs Neue.[2]

 

Rz. 19

Aus der zeitlichen Begrenzung der Vergütungsfortzahlung auf 6 Wochen ergibt sich eine Besonderheit hinsichtlich der Pflege von erkrankten Angehörigen. Der Fortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer gem. § 616 Satz 1 BGB ist auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit begrenzt. Auszubildende würden bei Ausschöpfen der 6-Wochenfrist insoweit privilegiert. Einschränkend ist daher auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2b bei pflegenden Auszubildenden zu fordern, dass diese nur so lange i. S. d. Vorschrift verhindert sind, als eine anderweitige Betreuung nicht zumutbar organisiert werden kann.[3]

[1] Taubert, BBiG, § 19 Rz. 19; ErfK/Schlachter, BBiG, § 19 Rz. 5.
[2] Taubert, BBiG, § 19 Rz. 19.
[3] ErfuK/Schlachter, BBiG, § 19, Rz. 6.

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