Rz. 44

Diese Vorschrift aus dem zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch mag antiquiert klingen, sie hat aber durchaus praktische Bedeutung. Die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird von der Rechtsprechung auf immer weitere Anwendungsfälle erstreckt. Diese gehen weit über das Gesellschaftsrecht oder die Organhaftung hinaus. Bei einer Kapitalgesellschaft wird die Haftung eines Gesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in die Sphäre der Gesellschaft ebenfalls auf § 826 BGB gestützt.[1] Der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist z.B. die Heranziehung des § 826 BGB im Fall des VW-Abgasskandals auf VW.[2] Der Gesellschaft wird das vorsätzliche, sittenwidrige Handeln ihrer Organmitglieder gemäß § 31 BGB zugerechnet,[3] daneben haften die Organmitglieder aber auch selbst aus § 826 BGB. Die Anspruchsgrundlage lässt sich daher auch zur Begründung der Haftung der Manager heranziehen. Der Tatbestand ist schwierig zu fassen: Dass der Manager vorsätzlich handelte und auch den Schaden vorsätzlich herbeiführen wollte, ist Grundvoraussetzung. Hierbei genügt es, wenn der Geschäftsleiter den Schaden billigend in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz). Für das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, um eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens festzustellen. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ist aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen zu bestimmen.[4] Hier haben sich Fallgruppen herausbildet.

[1] BGH Urt. v. 17.9.2001 - II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 [Bremer Vulkan]; BGH Urt. v. 25.2.2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848; BGH Urt. v. 24.6.2001 - II ZR 300/00, GmbHR 2002, 902 = BGHZ 151, 181 [KBV]; BGH Urt. v. 16.7.2007 - II ZR 3/04, BGHZ 173, 246 [Trihotel]; BGH Urt. v. 28.4.2008 ‐II ZR 264/06, VersR 2008, 1403 (Aschenputtel-GmbH); BGH Urt. v. 6.11.2018 ‐II ZR 199/17, NJW 2019, 589 (Verschmelzung); siehe auch sowie Römermann/Schröder GmbHR 2001, 1015; Altmeppen ZIP 2002, 961; zum KBV-Urteil, siehe Westermann NZG 2002, 1129
[2] BGH Urt. v. 25.11.2021 – VII ZR 257/20 –, juris, Rn. 20: "Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, …"

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